Gerichtliches Verfahren mit folgender Kostenentscheiderung:
Antragsteller trägt ¾ der Kosten, außerdem hat dieser auch PKH bekommen
Antragsgegner ¼ (wir)
Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Habe nun Kostenausgleichsantrag eingereicht mit Verfahrens- und Terminsgebühr.
Heute haben wir dann den Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme zugeschickt bekommt: Anwalt hat nun beantragt, Termins-, Verfahrens- UND Einigungsgebühr abzgl. der PKH Gebühren festzusetzen.
Kann er die Einigungsgebühr mitfestsetzen lassen obwohl ja ausdrücklich gesagt wurde, dass diese Kosten gegeneinander aufgehoben werden ?
Kostenausgleich
- Pepples
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Nein, kann er nicht. Es sollte also entsprechend Stellung genommen werden.
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- 13
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Bei dieser KGE-Konstellation sieht man den Fehler in nahezu jedem Verfahren - ob absichtlich oder versehentlich lasse ich mal offen. Ein Grund kann sein, dass bei der PKH-Vergütung die Einigungsgebühr mit angesetzt wird und dann wird bei der Erstellung des KFA einfach abgeschrieben.
~ Grüßle ~
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Hallo ihr Lieben,
habe gerade mal wieder ........ ein Verständnisproblem.
Haben heute den KfB erhalten. Kostenquotelung und PKH- Übergangsbetrag alles i.O. Aber, es wird beschlossen: ..... von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenen Kosten betragen 308,71 €....
Dieser Betrag ist jedoch der, der auf die Staatskasse übergeht, da die Klägerin PKH erhalten hat.
Die Frage für Quer- und tausendmal-um-die-Ecke-Denker: Wenn der Tenor, wie beschrieben, so lautet, kann dann nicht die Klägerin die ZV hieraus betreiben??
habe gerade mal wieder ........ ein Verständnisproblem.
Haben heute den KfB erhalten. Kostenquotelung und PKH- Übergangsbetrag alles i.O. Aber, es wird beschlossen: ..... von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenen Kosten betragen 308,71 €....
Dieser Betrag ist jedoch der, der auf die Staatskasse übergeht, da die Klägerin PKH erhalten hat.
Die Frage für Quer- und tausendmal-um-die-Ecke-Denker: Wenn der Tenor, wie beschrieben, so lautet, kann dann nicht die Klägerin die ZV hieraus betreiben??
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]
- Pepples
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Hallo Sanni's
Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit
Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)
http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank
Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist ).
Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.
Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.
Vielen Dank,
Das Forenteam.
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- Anahid
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Hast Du denn eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten? Wenn der Betrag auf die Staatskasse übergegangen ist, dürfte Dir eine vollstreckbare ja gar nicht erteilt werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wie lautet der Tenor genau?
Welcher Betrag ergibt sich aus den Gründen? Ergibt sich aus den Gründen, dass an den Klägervertreter vor Festsetzung Beträge aus der Staatskasse gezahlt wurden?
Bei Widerspruch zwischen Tenor und Gründen solltest du entweder eine Titelberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragen oder erinnerung einlegen, ggfls. auch vorab mit dem Rechtspfleger sprechen.
Welcher Betrag ergibt sich aus den Gründen? Ergibt sich aus den Gründen, dass an den Klägervertreter vor Festsetzung Beträge aus der Staatskasse gezahlt wurden?
Bei Widerspruch zwischen Tenor und Gründen solltest du entweder eine Titelberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragen oder erinnerung einlegen, ggfls. auch vorab mit dem Rechtspfleger sprechen.