Ach du Schande, auf die Masche wäre ich jetzt überhaupt nicht gekommen. Sollte das wirklich so passiert sein, was ich mir ehrlich gesagt nur sehr schwer vorstellen kann, dann ist das der Klops des Monats. Der KFB wäre natürlich definitiv falsch, denn festgesetzt wird nach dem Übergang auf die Landeskasse nur der Teil, der der erstattungsberechtigten Partei verbleibt und auch nur darüber kann es eine v.A. geben.
Bei mir lautet insoweit die Beschlussbegründung nach der Ermittlung des Übergangs auf die LK:
Von dem Gesamt-Erstattungsbetrag i.H.v. *sülz* Euro hat der [Zahlungsverpflichtete] zu zahlen
a) an die Landeskasse *blahblah* Euro,
b) an den [Erstattungsberechtigten] restliche *stotter* Euro.
Die Kosten zu a) werden zu gegebener Zeit mittels Gerichtskostenrechnung eingefordert werden, die Kosten zu b) sind hiermit festgesetzt.
Natürlich wird im Tenor des KFB auch nur der Betrag zu b) festgesetzt. Alles andere ist Humbug.
Also Sachen gibt's - tztz.
Kostenausgleich
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Zuletzt geändert von 13 am 27.04.2012, 17:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Manche formulieren etwas umständlich. Im Endeffekt denke ich aber, dass die Gegenseite hier niemals eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhalten wird, da der Rechtspfleger ja nochmals ausdrücklich klarstellt:
Sanni´s hat geschrieben: dass nach Rechtskraft des Beschlusses der festgesetzte Betrag mittels GK-RN von den Beklagten eingezogen wird.
Der Kläger hat seine Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Also irgendwie kann ich mich mit solch einem gerichtlichen Bockmist so gar nicht anfreunden.
Vielleicht sollte noch mal klar gestellt werden, ob der SW tatsächlich über 3000 € beträgt.
Wenn nicht, gibt es keine festzusetzenden Differenzkosten und damit keinen KFB. Der RA hat seine Vergütung komplett aus der LK erhalten und gut ist. Der Übergangsbetrag wird (richtigerweise) durch die LK eingezogen und hat natürlich in einem KFB überhaupt nichts zu suchen. Eine v.A. des KFB kann es also auch nicht geben, denn die LK braucht keine.
Ich will natürlich auch nicht ausschließen, dass das Gericht (Rpfl.) so einen merkwürdigen Stil benutzt, dass tatsächlich ein Beschluss erlassen wurde. Man soll ja nie "nie" sagen. Aber so ganz checke ich das noch nicht...
Vielleicht sollte noch mal klar gestellt werden, ob der SW tatsächlich über 3000 € beträgt.
Wenn nicht, gibt es keine festzusetzenden Differenzkosten und damit keinen KFB. Der RA hat seine Vergütung komplett aus der LK erhalten und gut ist. Der Übergangsbetrag wird (richtigerweise) durch die LK eingezogen und hat natürlich in einem KFB überhaupt nichts zu suchen. Eine v.A. des KFB kann es also auch nicht geben, denn die LK braucht keine.
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Morgen,
danke erst einmal, da bin ich also doch noch nicht ganz kaputt im Kopf. Werd gleich mal bei Gericht anrufen, selbstverständlich erst um neun Anderenfalls muss ich wohl doch Erinnerung einlegen.
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[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]
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Stelle hier doch noch mal die SW-Höhe rein.
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Habe nun gestern sof.Beschwerde eingereicht. Hoffe, dass ist richtig, da der festgesetzte Betrag 300,00 und € beträgt. Den Streitwert meld ich am Montag
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