Hallo Zusammen,
ich habe mal eine Frage, irgendwie habe ich gerade ein Brett vorm Kopf
Wir haben in einer Sache ein Urteil erhalten wo im Tenor über die Kosten so entschieden wird:
die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) ganz sowie die der Beklagten zu 1) und 2) zu je 97%.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten zu 3%, die übrigen Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Jetzt haben wir von der Gegenseite KfA's erhalten. Ist das denn so richtig? Denn ich verstehe das so, dass eine Kostenerstattung nur über die außergerichtlichen- und GK stattfindet und die Verfahrenskosten unberührt bleiben.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
LG
Kostenausgleich
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Das Gericht meint mit den außergerichtlichen Kosten die Anwaltskosten des Verfahrens und nicht die vorgerichtlichen Kosten.
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Danke, das hat mir ein bisschen verwirrt.
Kannst du mir auch netterweise verraten, wie ich selbst Themen einstellen kann? Schon mal danke im Voraus
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Das heißt?
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Ja habs schon gefunden. Danke
Der Tenor lautet:
..von den Beklagten an die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil vom für die I. Instanz zu erstattenden Kosten werdeb auf € festgesetzt.... Kosten sind gemäß § 104 .....
Danach kommt die Kostenausgleichberechnung und dann die Berechnung des Übergangs auf die Staatskasse. Der letzte Satz lautet, dass nach Rechtskraft des Beschlusses der festgesetzte Betrag mittels GK-RN von den Beklagten eingezogen wird.
Der Kläger hat seine Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten.
Häng mich selbst son bißel an die Tenorierung auf....
..von den Beklagten an die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil vom für die I. Instanz zu erstattenden Kosten werdeb auf € festgesetzt.... Kosten sind gemäß § 104 .....
Danach kommt die Kostenausgleichberechnung und dann die Berechnung des Übergangs auf die Staatskasse. Der letzte Satz lautet, dass nach Rechtskraft des Beschlusses der festgesetzte Betrag mittels GK-RN von den Beklagten eingezogen wird.
Der Kläger hat seine Vergütung bereits aus der Staatskasse erhalten.
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Ööööhm - was ist jetzt die Frage genau? Noch kann ich nichts Gefährliches entdecken...
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@13Sanni´s hat geschrieben:Der Tenor lautet:
..von den Beklagten an die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil vom für die I. Instanz zu erstattenden Kosten werdeb auf € festgesetzt....
Ich halte den Beschluss so nicht für richtig, da ja offenbar auch der auf die Staatskasse übergegangene Anspruch festgesetzt wurde.
Für NRW gilt:
"Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt."
siehe Nr. 2.3.1 der AV über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 13. August 2009
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pl ... estsetzung