außergerichtliche Gebühr -> MB-> neuentstehende außerg. Geb?
Verfasst: 02.02.2012, 13:56
Hallo,
meine Kollegin hat folgendes Problem:
Wir haben den Hauptforderungsbetrag (= Rechnung des Mandanten) + Zinsen beim Schuldner gefordert und die dafür angefallene 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 RVG.
Der Schuldner zahlt die Hauptforderung komplett und nur knapp 1/3 der außergerichtlichen Gebühr.
Nachdem der Schuldner auf ein weiteres Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, die Verzugszinsen und die noch offene RA-Gebühr zu begleichen, nicht reagierte, haben wir Mahnbescheid beantragt:
Verzugszinsen Katalog-Nr. 46
Verzugsschaden Katalog-Nr. 71 (nicht anrechenbare RA-Kosten aus vorgerichtlicher
Tätigkeit)
und
weitere Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus dem Streitwert der oben aufgeführten Positionen.
Monierung des Gerichts:
Neben dem Anspruch aus Katalog-Nr. 71 ist die Geltendmachung einer anwaltlichen Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit nach 2300 unzulässig.
Es liegt aber doch eine völlig andere Hauptforderung (nämlich Verzugszinsen und RA-Gebühr) vor.
Ist die weitere Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit tatsächlich nicht zulässig?
Wir haben heut schon Literatur gewälzt, nur nichts gefunden, auch Google hat uns im Stich gelassen!
Helft uns bitte! Danke.
meine Kollegin hat folgendes Problem:
Wir haben den Hauptforderungsbetrag (= Rechnung des Mandanten) + Zinsen beim Schuldner gefordert und die dafür angefallene 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 RVG.
Der Schuldner zahlt die Hauptforderung komplett und nur knapp 1/3 der außergerichtlichen Gebühr.
Nachdem der Schuldner auf ein weiteres Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, die Verzugszinsen und die noch offene RA-Gebühr zu begleichen, nicht reagierte, haben wir Mahnbescheid beantragt:
Verzugszinsen Katalog-Nr. 46
Verzugsschaden Katalog-Nr. 71 (nicht anrechenbare RA-Kosten aus vorgerichtlicher
Tätigkeit)
und
weitere Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus dem Streitwert der oben aufgeführten Positionen.
Monierung des Gerichts:
Neben dem Anspruch aus Katalog-Nr. 71 ist die Geltendmachung einer anwaltlichen Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit nach 2300 unzulässig.
Es liegt aber doch eine völlig andere Hauptforderung (nämlich Verzugszinsen und RA-Gebühr) vor.
Ist die weitere Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit tatsächlich nicht zulässig?
Wir haben heut schon Literatur gewälzt, nur nichts gefunden, auch Google hat uns im Stich gelassen!
Helft uns bitte! Danke.