außergerichtliche Gebühr -> MB-> neuentstehende außerg. Geb?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Dany1981
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#1

02.02.2012, 13:56

Hallo,

meine Kollegin hat folgendes Problem:

Wir haben den Hauptforderungsbetrag (= Rechnung des Mandanten) + Zinsen beim Schuldner gefordert und die dafür angefallene 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 RVG.

Der Schuldner zahlt die Hauptforderung komplett und nur knapp 1/3 der außergerichtlichen Gebühr.

Nachdem der Schuldner auf ein weiteres Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, die Verzugszinsen und die noch offene RA-Gebühr zu begleichen, nicht reagierte, haben wir Mahnbescheid beantragt:

Verzugszinsen Katalog-Nr. 46
Verzugsschaden Katalog-Nr. 71 (nicht anrechenbare RA-Kosten aus vorgerichtlicher
Tätigkeit)
und
weitere Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus dem Streitwert der oben aufgeführten Positionen.

Monierung des Gerichts:
Neben dem Anspruch aus Katalog-Nr. 71 ist die Geltendmachung einer anwaltlichen Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit nach 2300 unzulässig.

Es liegt aber doch eine völlig andere Hauptforderung (nämlich Verzugszinsen und RA-Gebühr) vor.
Ist die weitere Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit tatsächlich nicht zulässig?

Wir haben heut schon Literatur gewälzt, nur nichts gefunden, auch Google hat uns im Stich gelassen! :(

Helft uns bitte! Danke.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
tiko73

#2

02.02.2012, 14:00

Ich würde sagen, das Gericht hat recht.
Du kannst doch für die Aufforderung, eure Kosten zu tragen, nicht nochmal ne GG abrechnen. Die werdet ihr doch wohl (hoffentlich) auch nicht dem SU in Rechnung gestellt haben.
Von daher ist doch eure ursprüngliche GG jetzt die HF und vor allen Dingen hättet ihr die da komplett (nur abzüglich der anteiligen Zahlung) reinpacken müssen und nicht nur den nicht anrechenbaren Teil.
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Zauberdrops
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#3

02.02.2012, 15:27

Das Gericht hat recht.

Bei Zinsen und HF handelt es sich um diesselbe Angelegenheit - der Auftrag lautet schließlich zur Eintreibung der Gesamtforderung, welche sich aus HF und den daraus entstandenen Zinsen zusammensetzt. Und die GG ist grundsätzlich als Verzugsschaden des Mdt. anzusehen, weshalb sie als NF gilt und daher ebenfalls Teil der Gesamtforderung ist. Ergo: Sie gehört zur selben Angelegenheit wie Zinsen und HF.

Du kannst die GG auch nur dann als Schaden nach Nr. 71 geltend machen, wenn der Mdt. eure Rechnung bereits gezahlt hat. Ansonsten wäre es als NF anzugeben (wie es mit der zweiten GG gemacht wurde). Das ist vor allem für die Verzinsung wichtig, da die Zinsen für die NF erst ab MB-Zustellung zu laufen beginnen.

Im Übrigen solltet ihr eure Verrechnung prüfen: Hatte der Schuldner einen Verrechnungszweck angegeben? Ansonsten gilt die Verrechnung nach BGB und die HF des Mdt. wäre noch gar nicht bezahlt.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
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Dany1981
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#4

06.02.2012, 09:15

Ein herzliches Dankeschön von meiner Kollegin!
Hatte der Chef wohl unrecht. ;)

:thx :wink1
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Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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