Hallo, liebe FoReNo´s,
ich brauch mal wieder eure Hilfe
Unser Mandant wurde vor dem LG Berlin verklagt. Kläger sitzt in Leipzig, dessen RA (u. a.) auch.
Beklagte muss Kosten tragen, Kfa des Klägervertreters beinhaltet Reisekosten von Leipzig nach Berlin.
Zu meiner Frage: Die Kanzlei des Klägervertreters sitzt u.a. auch in Berlin. Hätte nicht von denen jemand den Termin wahrnehmen können - oder gar müssen - im Sinne der Wirtschaftlichkeit?
Werde ich dagegen ankommen?
Danke jetzt schon
Kläger - Leipzig Beklagte und Gericht - Berlin! Reisekosten?
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gkutes hat geschrieben:nein. Reisekosten sind voll erstattungsfähigWerde ich dagegen ankommen?
Und nur, weil die Kanzlei mehrer Sitze hat, sind nicht gleichzeitig alle dort tätigen RAe über die Rechtsstreitigkeiten informiert.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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Weshalb auch nicht... dazu:icerose hat geschrieben:
Schade, aber ich (Chef) werde es versuchen :twisted:
LS
Von dem Begriff Kanzlei im Sinne der Vorbem. zu Teil 7 VV RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gem. Nr. 7003 VV RVG erstattet werden.
OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10
~ Grüßle ~
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@ 13: dafür schenk ich Dir nen Küsschen, wenn du nicht so weit (oder auch nicht?) weg wärst!!!
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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gkutes hat geschrieben: mist
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icerose hat geschrieben:@ 13: dafür schenk ich Dir nen Küsschen, wenn du nicht so weit (oder auch nicht?) weg wärst!!!
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Kannst Du bitte das Ergebnis hier dann reinstellen?
Ich habe die von 13 zitierte Entscheidung so verstanden, dass es sich dort um eine tatsächliche Zweigstelle handelt - also ein RA, der zwei Büros unterhält.
Ich habe die von 13 zitierte Entscheidung so verstanden, dass es sich dort um eine tatsächliche Zweigstelle handelt - also ein RA, der zwei Büros unterhält.
Ich bin jetzt aber von einer Sozietät ausgegangen, die schlicht mehrere RAe an verschiedenen Orten zu sitzen hat. Zumindest entnehme ich das so Deinem Beitrag. Und hierbei kenne ich es nur so, dass die Kosten erstattet wurden."...Bereits die gesetzliche Regelung zeigt deshalb, dass der Rechtsanwalt nur eine Kanzlei unterhalten kann. Diese Auffassung wird auch belegt durch die Abgrenzung in § 29 a BRAO, der ausdrücklich von weiteren "Kanzleien" in anderen Staaten spricht. Die Zweigstelle ist daher zwar nicht zwingend als der Kanzlei nachgeordnet, jedoch als unselbständiger Bestandteil der Kanzlei anzusehen, die der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach § 27 Abs. 1 BRAO mitgeteilt hat. Die Unselbständigkeit der Zweigstelle zeigt sich insbesondere auch darin, dass es im Belieben des Rechtsanwalts steht, in welchem Umfang er von seiner jeweiligen beruflichen Niederlassung Gebrauch macht. Eine bestimmte Anwesenheitsquote des Rechtsanwalts an dem einem oder dem anderen Ort fordert das Berufsrecht nicht."
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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