Kostenausgleichsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

16.01.2012, 20:06

Mal wieder ich....


In einem Verfahren, in welchem unser Mdt. Beklagter war und nun dr. Urteil verloren hat, soll ich nun einen Kostenausgleichsantrag stellen. Das Mandat hat mein Chef allerdings aus der "alten" Kanzlei in welcher er vorher Mit-Gesellschafter war, mitgenommen. Anfänglich wurde der Mdt. zunächst außergerichtlich vertreten und dann später wurde Widerspruch gegen den unserem Mdt. zugestellten MB eingelegt. Diese beiden Tätigkeiten wurde auch noch unter dem Briefkopf der "alten" Kanzlei abgerechnet.
Unter dem Briefkopf der "alten" Kanzlei wurde auch die Vertretung im gerichtlichen Verfahren angezeigt.

Was kann ich denn in den Kostenausgleichsantrag für Gebühren aufnehmen? Alle? Auch die, die noch unter der "alten" Kanzlei entstanden sind?
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ellimorelli
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#2

16.01.2012, 20:24

Ich muss dazu noch was ergänzendes fragen:

bekommt man denn Abwesenheitsgeld als RA, wenn man am Gerichtsort seine Kanzlei hat?
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#3

16.01.2012, 20:29

Zu Deiner zweiten Frage: Nein. Denn Voraussetzung für das Entstehen von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten ist, dass eine Geschäftsreise erfolgt ist. Siehe hierzu Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG.

Zu der anderen Frage: Es können die Kosten geltend gemacht werden, die bei Beauftragung EINES Anwalts entstanden wären, also nicht irgendwelche Mehrkosten durch Anwaltswechsel. Aber ein richtiger Anwaltswechsel war das ja auch nicht.
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gkutes

#4

16.01.2012, 20:31

du kannst alles anmelden, was dem Mandanten an Kosten entstanden ist.

und nein - kein Abwesenheitsgeld. Kannst dir merken: Wenn keine Fahrtkosten, dann kein Abwesenheitsgeld. Fahrtkosten+Abwesenheitsgeld=Reisekosten
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#5

16.01.2012, 20:37

kann ich dann im Kostenausgleichsantrag auch die Gebühr für den WS aufnehmen und die Anrechnung der GG?
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#6

16.01.2012, 20:48

Gebühr für den Widerspruch? Klar, sie gehört ja zum Verfahren.

Anrechnungsvorschriften beachten. :wink:
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#7

16.01.2012, 20:49

online hat geschrieben:Gebühr für den Widerspruch? Klar, sie gehört ja zum Verfahren.

Anrechnungsvorschriften beachten. :wink:
sry, vllt. steh ich mal wieder auf dem Schlauch, aber was genau meinst du damit?
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#8

16.01.2012, 20:52

muss ich die vllt. gar nicht anrechnen, weil sie nicht mit eingeklagt werdne konnte? :oops:
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gkutes

#9

16.01.2012, 20:55

die Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners (die "widerspruchsgebühr") kannst du im KFA geltend machen - diese wird ja aber komplett angerechnet.

Beim Anrechnen der GG weißt du ja sicher, dass jetzt nur noch angerechnet wird, wenn du die GG auch zugesprochen bekommen hast. In deinem Fall - ihr seid Beklagter - ist das sehr unwahrscheinlich.

Ihr habt aber nicht voll verloren, oder?

und, achso, ja, "alle entstandenen Kosten" von mir vorhin war etwas missverständlich. Der Anwaltswechsel kann selbstverständlich nicht geltend gemacht werden.
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#10

16.01.2012, 21:00

und die GG taucht ja ansonsten nicht im KFA auf, richtig?

er wurde zur Zahlung verurteilt und die übrige Klage wurde abgewiesen. von den Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte 2/3 zu zahlen
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