Teilwiderspruch +Rücknahme des Widerspruchs im Mahnverfahren
Verfasst: 16.01.2012, 09:06
Hallo zusammen, ich hab da mal ne Frage!
Wir haben außergerichtlich für unseren Mandanten Mietrückstände geltend gemacht und dann aufgrund erfolgter Nichtzahlung einen Mahnbescheid beantragt. Hierauf erfolgte dann seitens der Gegenseite ein Teilwiderspruch. Für den anderen Teil wurde ein Teil-Vollstreckungsbescheid erlassen.
Unsererseits erfolgte dann - nach Aufforderung durch das Gericht - die Zahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren über den Widerspruch. Es wurde sodann außergerichtlich Schriftverkehr mit der Gegenseite über den Teilwiderspruch geführt und aufgrund dessen der Teilwiderspruch wiederum von der Gegenseite zurückgenommen und die Forderung im Ganzen anerkannt und auch beglichen.
Meine Frage: Fallen für die Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren schon die Gebühren für die vorzeitige Beendigung nach 3101 RVG an?
Es wurde ja weder die Klage unserseits begründet noch seitens der Gegenseite - außer dem Widerspruch - irgendwelche Anträge gestellt. Auch wurde kein Verweisungsantrag gestellt.
Müsste hier nicht nur noch der Teil-Vollstreckungsbescheid entsprechend berichtigt bzw. erweitert werden??
Vielen Dank im Voraus!!
Wir haben außergerichtlich für unseren Mandanten Mietrückstände geltend gemacht und dann aufgrund erfolgter Nichtzahlung einen Mahnbescheid beantragt. Hierauf erfolgte dann seitens der Gegenseite ein Teilwiderspruch. Für den anderen Teil wurde ein Teil-Vollstreckungsbescheid erlassen.
Unsererseits erfolgte dann - nach Aufforderung durch das Gericht - die Zahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren über den Widerspruch. Es wurde sodann außergerichtlich Schriftverkehr mit der Gegenseite über den Teilwiderspruch geführt und aufgrund dessen der Teilwiderspruch wiederum von der Gegenseite zurückgenommen und die Forderung im Ganzen anerkannt und auch beglichen.
Meine Frage: Fallen für die Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren schon die Gebühren für die vorzeitige Beendigung nach 3101 RVG an?
Es wurde ja weder die Klage unserseits begründet noch seitens der Gegenseite - außer dem Widerspruch - irgendwelche Anträge gestellt. Auch wurde kein Verweisungsantrag gestellt.
Müsste hier nicht nur noch der Teil-Vollstreckungsbescheid entsprechend berichtigt bzw. erweitert werden??
Vielen Dank im Voraus!!