Geb. 2 Angelegenheiten ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
naddi-B
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#1

12.01.2012, 08:43

Hallo!

Ich hab mal ne Frage. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Wäre super!

Sachverhalt:
Mdt X hatte einen Fahrzeugschaden. Tochter wurde verletzt. Wir sind für beide tätig. Kann ich die Angelegenheit getrennt abrechnen? Also für beide die Geschäftsgebühr voll verlangen? Wenn ja, könnt ihr mir da auch ein Urteil benennen? Wenn nein, kennt ihr auch da ein Urteil? Ich denke mal, das ist etwas, worüber sich gerne gestritten wird...

Danke schon mal im Voraus!!!
grommelie
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#2

12.01.2012, 08:46

Der Vater hat einen Schaden erlitten, nämlich den am Fahrzeug, und die Tochter ebenfalls. Da verschieidene Auftraggeber - auch wenn der Vater das Kind möglicherweise gesetzlich vertritt - auch verschiedene Angelegenheiten.

Manche Versicherer zahlen jedoch in einer Angelegenheit höhere Gebühren, wenn mehrere Geschädigte vertreten werden.
naddi-B
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#3

12.01.2012, 08:48

Noch zur Info: Die Meldung an die gg Vers wurde in zwei getrennten Schreiben gemacht!
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Pepples
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#4

12.01.2012, 09:01

Es sind auch unterschiedliche Ansprüche, also 2 Angelegenheiten.
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Adelia
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#5

12.01.2012, 09:03

Pepples hat geschrieben:Es sind auch unterschiedliche Ansprüche, also 2 Angelegenheiten.
:zustimm
naddi-B
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#6

12.01.2012, 09:04

Hab ich mir schon gedacht. Kennt ihr noch gute Urteile?
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#7

12.01.2012, 15:09

Wir hatten der Vers schon geschrieben, dass es sich hier um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, aber sie zahlt trotzdem nicht. Wir müssen ein Urteil angeben! Weiß einer eins??
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Pepples
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#8

12.01.2012, 15:31

Was will sie denn zahlen?
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*jiris*
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#9

12.01.2012, 19:46

M.E. handelt es sich um eine Angelegenheit. Gegenstandswert setzt sich zusammen aus dem Schadensersatz und Schmerzensgeld. Erhöhungsgebühr gibt es in diesem Fall nicht, da verschiedene Gegenstände, aber dafür könnte man eine erhöhte Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.
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#10

12.01.2012, 19:56

*jiris* hat geschrieben:M.E. handelt es sich um eine Angelegenheit. Gegenstandswert setzt sich zusammen aus dem Schadensersatz und Schmerzensgeld. Erhöhungsgebühr gibt es in diesem Fall nicht, da verschiedene Gegenstände, aber dafür könnte man eine erhöhte Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.
Da spricht aber dagegen, dass der Schaden dem Fahrzeughalter zufällt und Schmerzensgeld ein höchstpersönlicher Anspruch der Tochter ist, ergo 2 Angelegenheiten. Daran ändert auch nichts, dass es aus einem Unfallereignis stammt. :wink:
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