Abrechung Pflichtverteidiger Strafbefehlsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

11.04.2007, 09:02

Mein Chef hat mir eben so mal schnell beim Rausgehen eine Akte hingelegt und gesagt, ich soll diesen Pflichtverteidigungs-Fall abrechnen, er war nur im Strafbefehlsverfahren tätig.

Könnt ihr mir da irgendwie weiterhelfen was für Gebühren da anfallen (können)?

Danke schonmal im Voraus
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leni
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#2

11.04.2007, 09:05

also es können die gebühren aus teil 4 rvg anfallen, hier würde ich sagen Nr. 4100, 4104...
das leben ist zu kurz für ein langes gesicht
Gast

#3

11.04.2007, 09:14

Wenn Ihr schon am AG tätig wart, dh. Hauptverfahren wird eröffnet und dann entscheidet der Richter im Strafbefehlsverfahren, dann rechnest Du nach

4100 und 4106 ab und evtl. 4104 etc, wenn ihr im vorbereitenden Verfahren auch tätig wart.

L.G. Schlaubi
Janin

#4

11.04.2007, 10:16

Schließe mich Schlaubi an
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Moneypenny
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#6

11.04.2007, 11:42

Dazu hab ich auch gleich mal ne Frage, bzw. schließe mich der Frage an...Ich habe schon ne Weile länger diese Akte auf meinem Tisch, weil ich dazu lesen und fragen wollte und bisher noch nicht dazu kam.
Wir waren im Ermittlungsverfahren für den Mandanten tätig, dann kam die Anklageschrift. Da haben wir erstmal nichts weiter gemacht, weil Mdt Zahlungsschwierigkeiten machte...jetzt haben wir die Beiordnung zum Pflichtverteidiger bekommen und ich soll das abrechnen. (edit: wir waren weiter tätig und auch beim Termin)
Chef lässt mich dem Mandanten die Tätigkeit vor der Anklage abrechnen und ab der Anklage soll ich dann die weiteren Gebühren nehmen. Ich bin mit der Pflichtverteidigung leider nicht so bewandert... ist es nicht so, dass die Pflichtverteidigung (rückwirkend) für alles gilt und ich dann alles der Kasse gegenüber geltend mache? Muss der Mandant tatsächlich auch was zahlen? (evtl. mind. die Kopiekosten und Auslage für EA?)
Oder wie rechne ich das ab?
Muss ich da irgendwas mit der Gebührenhöhe beachten?
Kann sein, dass ich mir das wieder komplizierter mache/vorstelle, wies ist, aber ich bin doch auch unsicher....
Ich hoffe ihr lest hier noch rein, ansonsten muss ich wohl nochmal extra posten.... ;)
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#7

11.04.2007, 15:03

Hallo Moneypenny,

ich würde erst mal alles der Staatskasse in Rechnung stellen (§ 48 Abs. 5 S. 1 RVG). Auch die Kopiekosten und Auslagen für die Ermittlungsakte. Gebühren: 4100, 4104, 4106, 4108.
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#8

11.04.2007, 17:26

schließe mich an bin aber nicht sicher (lerne auch noch :))
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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Pepsi
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#9

11.04.2007, 19:34

:zustimm ich denke es wurde generell beigeordnet und nicht erst ab Anklage..
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Manuela77
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#10

17.04.2007, 14:08

Hallo! Die Staatskasse trägt alle Gebühren, also auch die, die VOR der Beiordnung angefallen sind (siehe § 48 Abs. 5 RVG).

Wenn ihr das, was vor der Beiordnung angefallen ist, dem Mandanten in Rechnung stellen, braucht ihr von ihm ne Honorarvereinbarung. Schließlich holt sich die Staatskasse, das, was ihr dort abgerechnet habt (also auch das fürs Vorverfahren) vom Mandanten wieder. Der täte sich mächtig wundern, wenn er plötzlich zweimal zahlen muss - nämlich einmal an euch und einmal an die Staatskasse zurück. Funktionieren tut das schon, er musses blos wissen und damit einverstanden sein.
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