Nachfestsetzung auf Erinnerung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
rosa

#1

05.01.2012, 13:43

ich habe einen KFA gestellt. In dem KFA habe ich unter anderem Parteireisekosten zu diversen Terminen geltend gemacht. Im KFB wurden diese abgesetzt, mit der Begründung, dass das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war. Hiergegen habe ich Erinnerung eingelegt.

Jetzt hat die Rpflin. im Wege der Nachfestsetzung die Parteikosten durch Erlass eines weiteren KFBs festgesetzt. Eine "offizielle" Entscheidung über meine Erinnerung gibt es nicht, sodass meinem Antrag, der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, nicht entsprochen werden kann.

:motz

und jetzt?
Vance
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#2

05.01.2012, 14:52

Ich würde den Antrag stellen,auszusprechen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Gegner auferlegt werden.
Welche Kosten sind das übrigens?
cjdenver
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#3

05.01.2012, 15:03

wohl die 0,5 gebühr für das erinnerungsverfahren die so gut wie nie zur festsetzung beantragt wird. da ist mal einer clever :mrgreen:
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
rosa

#4

05.01.2012, 15:04

Ich würde den Antrag stellen,auszusprechen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Gegner auferlegt werden.
sodass meinem Antrag, der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, nicht entsprochen werden kann.
Welche Kosten sind das übrigens?
ja die des Beschwerdeverfahrens?!?!?!
rosa

#5

05.01.2012, 15:05

wohl die 0,5 gebühr für das erinnerungsverfahren die so gut wie nie zur festsetzung beantragt wird. da ist mal einer clever
das möchte ich doch bezweifeln!!! warum soll ich denn umsonst arbeiten hier? :vogel
sansibar
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#6

05.01.2012, 17:54

Ist vielleicht die Absetzung der Reisekosten auf Eigeninitiative des Rechtspflegers erfolgt und nicht auf Antrag der Gegenseite? Dann wäre es ja nicht in Ordnung, der Gegenpartei die Beschwerdekosten aufzuerlegen, oder?
Grüße - sansibar
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#7

05.01.2012, 21:12

@sansibar: seit wann ist denn der grund für den erfolg eines rechtsmittels ausschlaggebend dafür wer die kosten trägt? sprich: ist doch wurscht ob das gericht gepennt hat oder nicht, die kosten trägt der unterlegene.
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#8

05.01.2012, 21:13

rosa hat geschrieben:
wohl die 0,5 gebühr für das erinnerungsverfahren die so gut wie nie zur festsetzung beantragt wird. da ist mal einer clever
das möchte ich doch bezweifeln!!! warum soll ich denn umsonst arbeiten hier? :vogel
rosa, ich mein doch nur dass ihr eine der wenigen seid (wir auch :lol: ) die das festsetzen lassen...

ansonsten kann ich nur ebenso antworten, ich würd nochmal antrag stellen die kosten der erinnerung der gegenseite aufzuerlegen, dann muss der rpfl eben noch nen dritten beschluss erlassen -- mehr futter für den GV ;)
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rosa

#9

06.01.2012, 08:40

@sansibar darauf kommt es nicht an :!: :!: :!:

@cjdenver meine Ausgangsfrage hier ist, was ich tun kann, wenn das Gericht mitteilt, dass es meinem Antrag, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen, nicht entsprechen kann, weil es eben keine KGE gibt, weil es keine wirkliche Entscheidung über meine Erinnerung gab. Bislang waren ehrlich gesagt keine hilfreichen Antworten dabei....
tiko73

#10

06.01.2012, 08:48

rosa, kannst du nicht einfach beantragen, eine KGE zu erlassen?
Gesperrt