Strafrecht - mehrere Terminsgebühren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Hanna_73
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#1

09.12.2011, 10:14

hello ihr lieben ,

hab mal wieder eine kleine frage:

unseren mandanten wurde vorgeworfen, beim einparken ein anderes auto beschädigt zu haben. erst war es bei der kreispolizeibehörde anhängig, dann bei der staatsanwaltschaft (wir haben uns da eingelassen),dann erging die anklageschrift. Termin war anberaumt am 20.05.11 mit zeugen. es erging dann ein beschluss wonach ein Sv-gutachten eingeholt werden sollte. die dekra hat dann zum ortstermin an der unfallstelle geladen. ein weiterer termin fand am 21.10. statt. mandant wurde zu einer geldbuße von 35 euro verurteilt ansonsten wurde er freigesprochen.

a) ich kann jedes verfahren ja einzeln abrechnen, vorverfahren, hauptverfahren
b) kriege ich für jeden termin, also auch für de ortstermin, jeweils eine terminsgebühr? gibt es wenn dafür auch fahrtkosten?

wäre für kurze rückinfo dankbar.

lg hanna

ps: ich glaub ich habs gefunden.... thx.. falls jemand noch ne meinung hat her damit :)

pps: ähm.. krieg ich für jedes verfahren PuT ? kann ich das in einer kompletten abrechnung machen oder lieber zwei abrechnungen für vorverfahren und hauptverfahren?
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Adora Belle
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#2

09.12.2011, 11:06

Am besten postest Du mal Deine Lösung, dann sieht man, wo ggf. was nicht stimmt. Wem gegenüber willst Du denn jetzt abrechnen? Ich ahne ja Schlimmes, wegen des Teilfreispruches. Müßte m.E. eine Differenzberechnung werden für die Erstattung aus der Staatskasse. Aber erstmal muß die Abrechnung stehen. :wink:
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Hanna_73
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#3

09.12.2011, 11:17

hätte als vorschlag das anzubieten:

Vorverfahren Staatsanwaltschaft
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr. 4100 VV 165,00 Euro
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr. 4104 VV 140,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Summe 325,00 Euro
Hauptverfahren Amtsgericht
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr. 4106 VV 140,00 Euro
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG, Nrn. 4108, 4106 VV
(Termin am 20.05.2011) (Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 Euro) 230,00 Euro
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 20,00 Euro
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG, Nrn. 4108, 4106 VV
(Ortstermin am 04.07.2011) (Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 Euro) 230,00 Euro
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 20,00 Euro
Terminsgebühr §§ 2, 14 RVG, Nrn. 4108, 4106 VV (Termin am 21.10.2011)
(Anzahl Terminstage: 1, à 230,00 Euro) 230,00 Euro
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 20,00 Euro
_______________
Zwischensumme 1.215,00 Euro
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV (20 Seiten) 10,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 236,55 Euro
Aktenversendungspauschale 12,00 Euro
_______________
Zwischensumme 1.493,55 Euro


so müsste es m. E. aussehen.. falls ich nicht ganz daneben liege. evlt. kann ma jemand nen auge drauf werfen :)
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Hanna_73
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#4

09.12.2011, 11:19

Adora Belle hat geschrieben:Am besten postest Du mal Deine Lösung, dann sieht man, wo ggf. was nicht stimmt. Wem gegenüber willst Du denn jetzt abrechnen? Ich ahne ja Schlimmes, wegen des Teilfreispruches. Müßte m.E. eine Differenzberechnung werden für die Erstattung aus der Staatskasse. Aber erstmal muß die Abrechnung stehen. :wink:

liebste adora - meine rettung - rechnung ist gepostet.

über den teilfreispruch hab ich gar nicht nachgedacht.. hm.. die abrechnung erfolgt gegenüber der RSV. ja .. ich lese es grade, es ist so wie du sagst:

der angeklagte trägt die kosten des verfahrens einschließilch der notwendigen auslagen soweit er verurteilt worden ist, sowiet er freigesprochen worden ist, fallen die kosten des verfahrens und die notwendigen auslagen der staatskasse zur last.

????????? und nun ? sowas hatte ich noch nie...
Ulili
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#5

09.12.2011, 11:39

Mir ist nur gerade aufgefallen, die Aktenversendungspauschale vor die Mehrwertsteuer
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Adora Belle
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#6

09.12.2011, 11:43

Grund- und Verfahrensgebühren sind richtig. Die Postpauschale gibt es für Ermittlungsverfahren und erste Instanz insgesamt nur einmal.

Die Terminsgebühren stimmen noch nicht ganz. Der zweite Termin war keine Hauptverhandlung, wenn ich das richtig verstehe, sondern nur ein Sachverständigentermin? Der müßte m.E. nach 4102 abgerechnet werden. Oder analog, wenn es auch keine richterliche Augenscheinseinnahme war.

Reisekosten bestehen immer aus Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Entweder gibt es beides, oder keins von beiden.

Und die Aktenversendungspauschale gehört vor die Umsatzsteuer.

Soweit erstmal. Korrigier mal die Rechnung und teile mit, weshalb verurteilt und weshalb freigesprochen wurde. Also die strafrechtlichen Vorwürfe.
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#7

09.12.2011, 11:52

[quote="Adora Belle"]Grund- und Verfahrensgebühren sind richtig. Die Postpauschale gibt es für Ermittlungsverfahren und erste Instanz insgesamt nur einmal. ok werde ich künftig beachten

Die Terminsgebühren stimmen noch nicht ganz. Der zweite Termin war keine Hauptverhandlung, wenn ich das richtig verstehe, sondern nur ein Sachverständigentermin? ja war ein sachverständigentermin, den beschluss für den termin hat aber das AG erlassenDer müßte m.E. nach 4102 abgerechnet werden. Oder analog, wenn es auch keine richterliche Augenscheinseinnahme war. es waren der gutachter die anwälte und die parteien und zeugen anwesend

Reisekosten bestehen immer aus Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Entweder gibt es beides, oder keins von beiden. das ist mir schon klar, nur der Mandant ist jeweils gefahren und hat meinen chef mitgenommen, daher kann ich doch keine fahrtkosten nehmen, aber doch das abwesenheitsgeld oder nicht?

Und die Aktenversendungspauschale gehört vor die Umsatzsteuer.hab ich schon gesehen, wird geändert.wobei ich immer denke dass ist ein durchlaufender posten, darauf gibt es keine USt.

Soweit erstmal. Korrigier mal die Rechnung und teile mit, weshalb verurteilt und weshalb freigesprochen wurde. Also die strafrechtlichen Vorwürfe

__________________
lt. anklageschrift steht drin:

Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB
und Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG.

danke schon mal für die hilfe .
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#8

09.12.2011, 12:03

Ahja. Dann gibt es tatsächlich ausnahmsweise nur Abwesenheitsgeld, aber keine Fahrtkosten.

Den Termin außerhalb der HV würde ich nach 4102 (analog) abrechnen.
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#9

09.12.2011, 12:10

siehste - sag ich doch mit den Fahrtkosten :).

Die Gebühr 4102 ist mir völlig untergegangen, hab ich total übersehen. Danke für den Hinweis

Mein chef meinte ich soll die Quotelung 3/4 Staatskasse, 1/4 RSV abrechnen, da der Vorwurf der OWI-Sache weitaus geringer wiegt als der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Für die OWi-Sache wurde er ja zu 35 euro verurteilt. Von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens wurde er freigesprochen.

Muss ich dann einen Kostenerstattungsantrag für Strafsachen an das Gericht senden , komplett mit allen Gebühren und meinen quotelungsvorschlag dann schriftlich untern drunter formulieren ?
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#10

09.12.2011, 12:21

Nein, Du kannst nicht einfach eine beliebige Quote annehmen. Quoteln darfst Du nur, wenn das Gericht dies in der Kostenentscheidung ausdrücklich bestimmt hat. Was Du hier berechnen mußt, ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Verteidigerkosten für das gesamte Verfahren und den fiktiven Kosten, die nur für die Verteidigung gegen den OWi-Vorwurf angefallen wären. Das ist also ausnahmsweise mal einfacher, als wenn es um zwei Straftaten-Vorwürfe ginge.

Jetzt berechnest Du also die fiktiven Kosten einer Verteidigung gegen eine 35 EUR - OWi mit den Gebühren aus Teil 5. Und ermittelst die Differenz der tatsächlichen und der fiktiven Kosten. Diese Differenz erhält der Mandant aus der Staatskasse (bzw. die RSV). Ob die das überhaupt will, weiß ich nicht. Aber ich gehe doch mal davon aus, daß auch die RSV von der Kostenentscheidung profitieren möchte.
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