Ich weiß, es gibt gefühlte 1.000.000 Themen zum Kostenfestsetzungsantrag. Genau deswegen habe ich ein neues Thema gestartet. Denn ich hab nicht mehr besonders viel mit den "normalen" Abrechnungen zu tun und bin jetzt komplett überfordert.
Waren außergerichtlich tätig, haben Gegner zur Zahlung aufgefordert. Nichts passiert, also gerichtlich geltend gemacht (schriftliches Verfahren). Jetzt haben wir obsiegt, der Gegner trägt die Kosten des Verfahrens. Wie hat mein KfA denn jetzt auszusehen??
Rein theoretisch würde ich so abrechnen:
1,3 GG
1,3 VG
- > Anrechnung 0,65 GG
1,2 TG (weil im schriftlichen Verfahrne, oder??)
P+T
Ust.
Liege ich damitrichtig?? Ich bin nämlich durch diesen § 15a-Kram etwas verwirrt und habe - wie gesagt- nicht sonderlich viel mehr mit solchen Sachen zu tun. Ich würde mich wirklich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könnt, mir ist das fast ein bisschen peinlich... (Meinen Chef brauch ich nicht zu fragen, der hat damit noch weniger am Hut als ich).
Kostenfestsetzungsantrag - HILFE
- Adora Belle
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Und wenn keine GG tituliert ist, brauchst Du auch keine Anrechnung im KFA. Dann wird die volle 1,3 VG festgesetzt.
Was Du oben reingesetzt hast, ist Deine Abrechnung gegenüber dem Mandanten. Der KFA sieht anders aus.
Was Du oben reingesetzt hast, ist Deine Abrechnung gegenüber dem Mandanten. Der KFA sieht anders aus.
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Die hättet Ihr mit einklagen müssen. Entweder voll, dann wäre bei Titulierung anzurechnen, oder zur Hälfte, dann bleibt es bei der vollen 1,3 VG.
Terminsgebühr im schriftlichen Vorverfahren
im schriftlichen Vorverfahren kann die 1,2-Terminsgebühr entstehen, wenn
entweder entschieden wird oder aber
ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Voraussetzungen hierzu sind :
die mündliche Verhandlung muß vorgeschrieben sein (ist grundsätzlich der Fall, § 128 I ZPO);
es muss :
die Zustimmung der Parteien, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vorliegen
oder ein Fall des § 307 Abs. 2 ZPO (Anerkenntnis nach der Aufforderung, anzuzeigen, ob der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen will, im schriftlichen Vorverfahren)
oder ein Fall des § 495 a ZPO vorliegen (Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert € 600,00 nicht übersteigt).
es muß eine Entscheidung ergehen (welcher Art auch immer).
Quelle: http://www.rvgo.de/11-0-Gerichtliche-Ta ... ch-RVG.htm" target="blank
im schriftlichen Vorverfahren kann die 1,2-Terminsgebühr entstehen, wenn
entweder entschieden wird oder aber
ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Voraussetzungen hierzu sind :
die mündliche Verhandlung muß vorgeschrieben sein (ist grundsätzlich der Fall, § 128 I ZPO);
es muss :
die Zustimmung der Parteien, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vorliegen
oder ein Fall des § 307 Abs. 2 ZPO (Anerkenntnis nach der Aufforderung, anzuzeigen, ob der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen will, im schriftlichen Vorverfahren)
oder ein Fall des § 495 a ZPO vorliegen (Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert € 600,00 nicht übersteigt).
es muß eine Entscheidung ergehen (welcher Art auch immer).
Quelle: http://www.rvgo.de/11-0-Gerichtliche-Ta ... ch-RVG.htm" target="blank
- Ninni
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Also im Urteil steht "erlässt das AG XY durch Richterin YZ am ... auf Grund des SAchstands vom ... ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO folgendes Urteil. "
Demnach wäre ja auch die 1,2 TG fällig.
Also rechne ich einfach die VG und die TG im KfA ab...
Demnach wäre ja auch die 1,2 TG fällig.
Also rechne ich einfach die VG und die TG im KfA ab...