Abrechnungsproblem - PKH und Prozesspfleger

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Skadi3
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#1

25.11.2011, 15:50

Hallo Ihr Lieben,

an diesem Nachmittag stellt sich mir gerade in einer Akte ein Abrechnungsproblem. Es eilt nicht aber ich hab sie schon ein paar Tage in der Mangel und komm auf keine Lösung. Vielleicht stehe ich auch nur megamäßig auf dem Schlauch.. Ich hab schon die Suchfunktion genutzt aber kein zufriedenstellendes Ergebnis gefunden. Also folgender Sachverhalt:

Der Mandant ist von einem großen Unternehmen auf Zahlung verklagt worden.

Wir haben für den Mandanten PKH beantragt und auch bewilligt bekommen. Es kam dann zum Gerichtstermin, in dem der Richter gemerkt hat, dass der Mandant den Umfang, die Bedeutung der Sache und auch die Bedeutung der Beauftragung eines Anwalts gar nicht abschätzen kann und hat meinen Chef zum Prozesspfleger gemäß § 57 Abs. 1 ZPO bestellt.

Nun wurde die Klage abgewiesen und die Kosten der Gegenseite auferlegt.

Meine Frage ist, wie rechne ich jetzt ab? Die Gegenseite ist ein großes Unternehmen und mit Sicherheit liquide. Kann ich einfach nen KFA stellen?

Oder muss ich wegen der PKH-Bewilligung zwingend gegenüber der Staatskasse abrechnen und was bedeutet die Sache mit dem Prozesspfleger?

Bisher habe ich nur herausgefunden, dass man als Prozesspfleger aus der Staatskasse vergütet wird. Aber doppelt abrechnen ist ja nicht. Gibt es eine Pflicht, ob man nun als Prozesspfleger gegenüber der Staatskasse, die PKH gegenüber der Staatskasse oder per KFA gegenüber der Gegenseite abrechnet?

Vielleicht kann mir ja jemand ein bissl auf die Sprünge helfen..

Lasst es euch gut gehen und schon mal ein schönes Wochenende 8)
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Liesel
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#2

25.11.2011, 15:52

Vervollständige bitte zunächst Dein Profil hinschtlich Deiner Tätigkeit. :wink:
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#3

25.11.2011, 15:53

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

:thx
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Skadi3
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#4

25.11.2011, 15:57

Check! ist geändert, hoffe ich :oops:
Nikolina86

#5

09.07.2018, 10:31

Hallo zusammen :)
Gibt es hierzu noch eine Antwort irgendwo?
...
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#6

09.07.2018, 11:12

Die Gebühren des beigeordneten RA können nach §126 ZPO im eigenen Namen gegen die Gegenseite geltend gemacht werden. Auch der Prozesspfleger ist beigeordnet.
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