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Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 12:33
von tine001
Huhu,

ich glaub ich werd es mir nie merken..... :)
Also Mdt hat Vorladung von der Polizei erhalten. Wir haben uns angezeigt, Akte wurde ans Gericht gegeben, es erging Strafbefehl und wir haben Einspruch eingelegt.
ich würde jetzt eine GG + VG Ermittlungsverfahren + VG I.Instanz abrechnen ????
Oder mach ich hier was falsch :)

LG Tine

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 12:34
von Liesel
Was ist denn nach dem Einspruch passiert?

Bisher sind die von dir genannten Gebühren angefallen.

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 12:43
von tine001
dat läuft noch, ist erstmal nur ne vorschussnote, aber mag da nicht falsche gebühren mit reinnehmen, deswegen hab ich erstmal gefragt :)

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 13:30
von Adora Belle
Was habt Ihr denn im Ermittlungsverfahren außer der Verteidigungsanzeige noch gemacht? Aufgrund Deiner bisherigen Angaben sehe ich noch keine 4104.

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 14:37
von NFranz
Also ich würde so abrechnen:

4100 Grundgebühr
4104 Verfahrensgebühr Verwaltsungsbehörde (Verteidigungsanzeige Polizei)
4106 Verfahrensgebühr 1. Rechtszug (Einspruch gegen Strafbefehl)

@Adora Belle: Das Verfahren lief doch bei der Polizei, fällt da nicht die 4104 an?

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 15:00
von naduh
Ich würde wie NFranz abrechnen. Denn dass bei der Polizei Verteidigung angezeigt wurde, ist für mich Auslöser der 4104.

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 15:06
von Adora Belle
Man muß aber auch irgendwas tun, damit die VG anfällt. Die gibt es ja für das Betreiben des Verfahrens. Die Verteidigung anzeigen, AE beantragen, AE nehmen und eine erste Beratung sind bereits durch die GG gedeckt. Da muß schon noch irgendwas hinzukommen, um die VG auszulösen. Meist findet ja nach der AE nochmal eine ausführlichere Beratung statt, damit ist der Bereich der GG verlassen. Wenn aber der AE-Antrag übergangen wird und erst nach Erlaß des Strafbefehls mit dem Einspruch die nächste Tätigkeit des Verteidigers folgt, dann ist m.E. kein Raum für die 4104. Wenn... ja wenn man der h.M. folgt, daß die ersten Tätigkeiten unter die GG fallen.

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 15:11
von NFranz
Hm... klingt schon irgendwie logisch.

Aber ich hab's so verstanden in der Schule, dass die Grundgebühr grundsätzlich anfällt. Strafverfahren > Grundgebühr auf jeden Fall in die Rechnung rein. Selbst wenn es direkt mit dem Verfahren vor der 1. Instanz anfängt, rechnet man die Grundgebühr ab.

Wenn dem so ist, dann müsste für die Verteidigungsanzeige und die Akteneinsicht ja auch ne Gebühr anfallen, also die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, weil ja die Grundgebühr unabhängig von der Tätigkeit generell erstmal anfällt. So habe ich es jedenfalls in der Schule immer verstanden...

Hab ich jetzt alle meine Rechnungen falsch gemacht!?

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 15:24
von naduh
Dann habe ich oder besser gesagt unser ganzes Büro die Abrechnungen auch immer falsch gemacht :-) Und die Mandanten haben immer fleißig gelatzt in ihrer Unwissenheit :-)

Re: Abrechnung Strafsache

Verfasst: 23.11.2011, 15:33
von NFranz
@naduh: Darf ich das so werten, dass ihr also auch so abgerechnet habt wie ich?
Naja, wenn's falsch is kann der Chef schonmal ned sauer auf uns sein, wir haben immerhin für Umsatzsteigerungen gesorgt xD