Abrechnung Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

23.11.2011, 15:36

Ich sage nicht, daß ich nicht so abrechne. 8) Ich sage, daß streng genommen die VG nicht einfach automatisch anfällt, sondern irgendeine Tätigkeit dafür erbracht werden muß, die außerhalb der GG liegt.
naduh

#12

23.11.2011, 15:41

NFranz,
ja, wir haben immer schon so abgerechnet. Wenn wir uns bei der Polizei gemeldet haben und um Akteneinsicht gebeten haben und der nächste Schritt ein Schreiben/ein Strafbefehl oder weiß der Geier was vom Gericht war, haben wir schon immer die 4104 angesetzt.

Ich bin beruhigt über den letzten Beitrag von Adora Belle :mrgreen: andernfalls hätte ich mir jetzt ernsthaft Gedanken gemacht, ob wir das jedes Mal falsch berechnet haben. Aber wie du schon schreibst, NFranz, man hätte ja lediglich für Umsatzsteigerungen gesorgt :lol:
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Anahid
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#13

23.11.2011, 15:46

Umsatzsteigerungen ist nett ausgedrückt; streng genommen nennt man das Gebührenüberhebung :?

Aber ich gehe auch davon aus, dass doch immer nach einer Akteneinsicht ein Gespräch mit dem Mandanten über das weitere Vorgehen stattfindet und damit ist die Verfahrensgebühr doch dann schon berechtigt.
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naduh

#14

23.11.2011, 15:48

Anahid
da hast du recht, zumindest ist das bei uns so der Fall, von daher sind die Gebühren dann wohl immer berechtigt gewesen :-)
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NFranz
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#15

23.11.2011, 17:52

@ Anahid: Das war doch nur ein kleiner Scherz ;)

@ Adora Belle: Ich verstehe an sich was Du meinst, aber kannst Du mir nochmal kurz erklären, wofür die Grundgebühr anfällt und ab wann dann die Verfahrensgebühr im Verwaltungsverfahren anfällt? Die beiden zu unterscheiden fällt mir grad irgendwie schwer :(
Zuletzt geändert von NFranz am 25.11.2011, 11:11, insgesamt 1-mal geändert.
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#16

23.11.2011, 18:09

Auch wenn Du mich nicht meinst, beantworte ich Dir die Frage gerne:

Das steht u.a. in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 4100, 4101 VV RN. 9:

Grundgebühr = Arbeitsaufwand der einmalig bei der Übernahme des Mandats entsteht. Darunter sind alle Tätigkeiten des RA zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Rechtsfalls notwendig sind. Hierzu gehört vor allem die erste Akteneinsicht.

Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten werden mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.
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Adora Belle
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#17

23.11.2011, 18:21

Und hör mal bitte auf, das strafrechtliche Vorverfahren als Verwaltungsverfahren zu bezeichnen. Das stiftet nur Verwirrung. Es handelt sich um das Ermittlungsverfahren. Nur in Bußgeldsachen nennt man das vorgerichtliche Verfahren Verwaltungsverfahren, weil es von der Bußgeldbehörde geführt wird.

Ganz grob gesagt deckt die Grundgebühr die erste Einarbeitung in den Rechtsfall ab. Deshalb kann sie auch noch z.b. in der Berufungsinstanz anfallen, je nachdem wann der Verteidiger erstmalig beauftragt wird. Die Entgegennahme der Information vom Mandanten, eine erste Akteneinsicht und eine erste Beratung fallen unter die Grundgebühr.

Die Verfahrensgebühr fällt dann für alle weiteren Tätigkeiten in der Instanz, mit Ausnahme der Terminsteilnahme, an. Es reicht aus, daß nach der ersten AE erneut beraten wurde, oder Anträge gestellt werden, oder weitere Akteneinsichten genommen werden, oder Beschwerden erhoben werden.
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#18

25.11.2011, 11:18

@Anahid + Adora Belle: Danke für die Erklärungen! Ich denke, jetz hab auch ich es verstanden :thx
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#19

28.11.2011, 09:41

Also ich hab das auch immer so verstanden, dass die 4100 anfällt, wenn der Mdt uns beauftragt und sobald wir weiteres machen, wie z.B. die Verteidigungsanzeige bei der Polizei, dann entsteht die 4104.
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#20

28.11.2011, 10:17

Ist aber nicht so. Mußt Du Dir nochmal in Ruhe im Kommentar oder so angucken.
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