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Bußgeldbescheid + Strafbefehl

Verfasst: 05.04.2007, 11:35
von Gast
Hi Ihr!

Kenn mich irgendwie gar nimmer aus. Haben Bußgeldbescheid erhalten wg. Ladungssicherung. Außerdem noch einen Strafbefehl wg. Beledigung gegen den Polizisten. Alles in einer Akte. Gegen Bußgeldbescheid haben wir Einspruch eingelegt. Wg. Strafbefehl haben wir Mdt. nur beraten, dass er Strafbefehl akzeptieren soll. Hat er dann auch getan. Bußgeldverfahren ist jetzt erledigt durch Beschluss § 72 OWiG.

Wie soll ich denn jetzt abrechnen, auch wg. der Beratung Strafbefehl? Hilfe!!

Verfasst: 05.04.2007, 12:10
von MrBoogie
na das owi-verfahren rechnest du normal ab.

wegen dem strafbefehl kannste ja die beratungsgebühr nehmen. in solchen fällen klärt der anwalt meist im gespräch die kostenfrage. frag bei deinem chef nach, was er in der beratungssache mit dem strafbefehl haben will.

Verfasst: 05.04.2007, 12:12
von Janin
Es sind zwei Verfahren und somit kannst Du zweimal abrechnen

Verfasst: 05.04.2007, 12:29
von Märry
schließe mich Janin an...

Verfasst: 05.04.2007, 12:45
von MrBoogie
2 angelegenheiten ist schon klar. aber in der strafbefehlssache erfolgte nur eine beratung. mehr net. also meiner meinung nach lediglich eine beratungsgebühr abrechenbar.

Verfasst: 05.04.2007, 12:46
von Gast
zustimmt

Liebe Grüße Schlaubi

Verfasst: 05.04.2007, 13:00
von Gast
Also für die Strafsache nimmt man dann eine angemessene Vergütung nach § 34 RVG, oder?!

Verfasst: 05.04.2007, 13:05
von MrBoogie
ja genau!

Verfasst: 05.04.2007, 14:34
von Pepsi
was heißt hier angemessen.. wenn du keine vergütungsvereinbarung hast, kannst du über den § auch die bisherigen Gebühren abrechnen darfst eben nur nicht die BeratungsNr zitieren sondern § 34