Gebühr für einen Begutachtungstermin in Strafsachen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lilli555
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#1

16.11.2011, 15:27

Hallo,

sitze gerade vor einer Abrechung und stehe glaube auf dem Schlauch...

Also unsere Mandantin wurde wegen Sachbeschädigung an einem Auto angeklagt. In dem Hauptverhandlungstermin hat das Gericht beschlossen, das ein Gutachten eingeholt werden soll, ob die Beschädigungen am Fahrzeug überhaupt so passiert sein können.

Es hat ein Termin statt gefunden, an dem Ort wo es passiert sein soll. Unsere Mandantin war nicht dort, aber meine Chefin und die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug sowie der Gutachter.

Wie rechne ich jetzt diesen Termin ab?
Rechne gegen die Staatskasse ab.

Kann mir bitte jemand helfen??
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Adora Belle
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#2

16.11.2011, 15:47

Sicher, wenn Du vorher Dein Profil hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ergänzt.

Gleich schon mal zusätzlich - Wie wird denn ansonsten abgerechnet? Gegenüber Staatskasse oder Mandant?
Lilli555
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#3

16.11.2011, 16:06

Wie schon gesagt, rechne gegen die Staatskasse ab.
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#4

16.11.2011, 16:12

Oh, ok. Das hatte ich falsch gelesen. 8)

Wenn das ein vom Gericht oder Sachverständigen anberaumter Augenscheinstermin war, kannst Du eine TG 4102 abrechnen, ggf. zuzüglich Reisekosten. Wenn nicht, dann nur die Reisekosten. Ich halte hier das Entstehen der TG für fraglich, wenn die Mandantin nicht dort war und auch der Richter nicht. Aber versuchen würde ich die Abrechnung.
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#5

16.11.2011, 16:41

Also es waren nur der Sachverständige, meine Chefin und die Geschädigte (natürlich auch Zeugin im Strafverfarhen) anwesend. Unserer Mandantin wurde die Teilnahme freigestellt (sie hätte aus beruflichen Gründen auch gar nicht teilnehmen können).
Meine Chefin wollte aber nicht den Sachverständigen und die Geschädigte/Zeugin allein den Termin machen lassen, da die Geschädigte in der Hauptverhandlung schon sehr "komische" angaben gemacht hat.

Meine Überlegung war jetzt, ob ich versuche mit dieser Begründung die TG 4102 abzurechnen oder ob ich einfach die VG 4106 entsprechend erhöhe und jeweils Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Bin mir einfach bei der TG nicht sicher, weil da im Kommentar ja schon recht eindeutig steht, dass wenn der Richter am Termin nicht teilnimmt es auch keine TG gibt.
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#6

16.11.2011, 16:47

Wenn Du PV-Gebühren abrechnest, kannst Du nix erhöhen. Oder ist das ein Freispruch und Du rechnest die Erstattung notwendiger Auslagen des Mandanten ab?

Wie gesagt, ich würde es mit der 4102 und analoger Anwendung versuchen.
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#7

16.11.2011, 16:53

Nein keine Pflichtverteidigergebühren, rechne die Auslagen der Mandantin gegenüber der Staatskasse ab.

Ok, vielen Dank schon mal.
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#8

16.11.2011, 17:06

Hm, dann ist das Erhöhen evtl doch reizvoller. Zumal der TG-Versuch ja schiefgehen kann, und dann wärst Du mit einer Erhöhung der VG ausgeschlossen. :roll: mußt Du halt abwägen - 140 EUR Mittelgebühr 4102 haben oder nicht haben, oder die 4106 um ein paar Euro erhöhen, die Du aber auch nicht sooo sicher hast.

Würdest Du bitte das Ergebnis hier posten? Das wär super, auch für andere. :blumen
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#9

16.11.2011, 17:14

Klar mach ich.

Ja das ist ja das Problem, wenn das mit der TG nicht klappt, hab ich nichts. Da das Verfahren ohnehin recht umfangreich war (einige Telefonate mit dem Gericht, viele Schriftsätze) und dann noch diesen Termin, überlege ich, ob ich die volle Verfahrensgebühr versuche abzurechnen.
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#10

16.11.2011, 17:43

Och, in dem Fall würd ich ordentlich erhöhen (wobei Höchstgebühr bei so ner popligen Amtsgerichtssache eigentlich nie geht. Du mußt immer bedenken, daß Du gegen Verfahren mit Umzugskartons voller Akten antrittst bei sowas...) und trotzdem die TG versuchen. Dann bleibt vllt trotz Absetzungen ein bissel was hängen.
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