ich bräuchte wieder mal Eure Hilfe, suche hier schon seit über einer Stunde nach der Lösung, aber je mehr ich lese, desto verwirrter bin ich.
Folgender Fall:
Mein Chef kommt zu einem anberaumten Termin in einer Arbeitsrechtssache.
Das Gericht erklärt, es gäbe noch eine zweite Sache zwischen den Parteien, die nicht weiterbetrieben wurde, wenn es den vorliegenden Rechtsstreit aber entscheiden müsse, müsse zuerst das alte Verfahren entschieden werden, weil die dort streitig behandelnden Fragen vorrangig seien. Es wurde dann über diese "alte Sache" gesprochen und das Ergebnis war, daß in der neueren Sache ein Vergleich geschlossen wurde und in der "alten" Sache auch.
Daraufhin hat das Gericht in dem in der "neuen Sachen" abgeschlossenen Vergleich unter Ziffer 3) folgendes aufgenommen:
„Damit ist auch das frühere Verfahren, Az. XY, vergleichsweise erledigt.“
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
1. "neues" Verfahren 975.000,00 Euro
2. "alte" Verfahren 80.000,00 Euro
Nun meine Frage:
Wie kann ich die Sache abrechnen? Mein Chef meint, es würde sich hier wohl um einen Vergleichsüberhang handeln, was in dem Protokoll aber nicht steht. Es war nur in dem neuen Verfahren Termin bestimmt und die zweite Sache wurde sozusagen ja nur "zufällig" miterledigt. Bis heute bin ich davon ausgegangen, daß Vergleichsüberhang nur in Frage kommt bei nicht rechtshängigen Ansprüchen. Hier im Forum konnte ich nun lesen, daß es wohl auch für "in diesem Verfahren nichts rechtshängige Ansprüche" in Frage kommt.
Kann ich beide Verfahren getrennt abrechnen, also
1.
GW 975.000,00 Euro
1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG
2.
GW: 80.000,00 Euro
1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG
oder muß das so aussehen:
Gegenstandswert: 975.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 5.844,80 €
Gegenstandswert: 80.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 390,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 1.055.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 1.000.065,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 5.575,20 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 4.646,00 €
Stimmen dann meine Geschäftswerte für die jeweiligen Gebühren? Ist die Terminsgebühr dann überhaupt aus dem zusammengefaßten Streitwert zu nehmen, in der zweiten Sache war ja nicht terminiert, erörtert wurde aber trotzdem.
Wie Ihr sehr, ich bin verzweifelt und habe absolut keinen Plan.
Wäre für jede Hilfe echt dankbar!
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