Hallo,
ist folgende Rg. korrekt?
Ehescheidung: 3.150,-- €
Versorgungsausgleich: 1.000,-- €
Umgangsrecht: 3.000,-- €
Streitwert: 4.150,-- €/3.000,-- €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 (Wert: 4.150,-- €) 275,60 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3101 (Wert: 3.000,-- €) 151,20 €
gem. § 15 III RVG geprüft 426,80 €
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 (Wert: 7.150,-- €) 280,80 €
Komme mit dieser blöden EG jetzt nicht klar. Umgangsrecht war nicht anhängig, deswegen obige Rechnung. Muss ich jetzt hier auch 1,0 und 1,5, dann Abgleich usw.? Glaub nicht, sondern nur eine 1,0 aus 3.000,-- €, oder? *brettvordemkopf*
Kostennote korrekt?
- Adora Belle
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Wurde sich denn nur über den Umgang verglichen? Oder auch über den VA? Und wurde nur protokolliert (was ja naheliegt) oder ist tatsächlich auch eine TG entstanden zum Umgang?
- LuzZi
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Wg. des Versorgungsausgleichs ist´s im Grunde genommen das übliche Prozedre gewesen. Wg. des Umgangs steht im Protokoll "Nach entsprechender Erörterung schlossen die Beteiligten daraufhin zum Umgangsrecht für beide Kinder den folgenden Vergleich."
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Dann ist die TG auch für den Umgang entstanden. Hinsichtlich EG brauchst Du keinen Abgleich, ist ja nur die EG für den Umgang überhaupt entstanden. Allerdings in Höhe von 1,5 - war doch nicht anhängig, oder?
- LuzZi
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Jap, war nicht anhängig. Ok, also doch so, wie ich es mir gedacht hatte. Also wie oben berechnet aber dann die 1,5 EG aus 3.000,-- €. Hatte ich doch einen richtigen Gedanken! Super, danke dir
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So, hab die Monierung vom AG bekommen :twisted:
Der BGH würde sagen, dass die bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO im PKH-Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe ausschließlich für den Vergleichsabschluss, nicht aber für das Verfahren an sich oder die dem Vergleich vorhergehende Erörterung bewilligt werden darf.
Das OLG Bamberg sagt dazu: Nach der Rechtsprechung des BGH kann damit einem Antragsteller PKH für die Einbeziehung bisher insoweit nicht anhängiger Ansprüche in einem anhängigen Verfahren nur für den Vergleichsschluss selbst bewilligt werden, mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Vergleichsgebühr enthält.
Ätzend, KN erstmal um fast 300,-- € gekürzt ...
Der BGH würde sagen, dass die bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO im PKH-Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe ausschließlich für den Vergleichsabschluss, nicht aber für das Verfahren an sich oder die dem Vergleich vorhergehende Erörterung bewilligt werden darf.
Das OLG Bamberg sagt dazu: Nach der Rechtsprechung des BGH kann damit einem Antragsteller PKH für die Einbeziehung bisher insoweit nicht anhängiger Ansprüche in einem anhängigen Verfahren nur für den Vergleichsschluss selbst bewilligt werden, mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Vergleichsgebühr enthält.
Ätzend, KN erstmal um fast 300,-- € gekürzt ...
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Ähm jo. Von PKH war bisher aber auch nicht die Rede. Im Titel steht "Kostennote".
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Dachte ehrlich gesagt, da gibts keinen Unterschied ob VKH oder nicht
Die 0,8 VG fällt weg und die 1,2 TG gibts nur aus 4.150,-- €. Die 1,5 EG bleibt.
Die 0,8 VG fällt weg und die 1,2 TG gibts nur aus 4.150,-- €. Die 1,5 EG bleibt.
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Das ist glaube ich streitige Geschichte,es gibt paar Beschwerdebeschlusse die das anders sehen. Es kann ja nicht sein,dass du jetzt dem armen PKH-Mandanten die restlichen Gebühren in Rechnung stellen musst.