Eigene RSV gegnerische Geschäftsgebühr - Erstattung ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Chris0601
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#1

11.11.2011, 14:10

Ich hoffe ich bin in diesem Unter-Forum richtig. Wir (mein Chef und somit auch ich :( ) haben ein kleines Problem mit der RSV.

Folgender Fall:
Wir vertreten den Beklagten, Kläger bekommt zu 65 % recht. Er hat die volle GG eingeklagt. 65 % davon werden im Urteil ausgeurteilt, d.h. der Mandant (rechtsschutzversichert) muss diese erstatten.

Die eigene RSV des Mandanten sagt jetzt aber das wären keine Verfahrenskosten sondern materieller Verzugsschaden der bedingungsgemäß nicht von seiner RSV zu tragen ist. In den Bedingungen steht aber wörtlich "Die Versicherung trägt die dem Gegner zu erstattenden Kosten soweit der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist." Laut Urteil hat er (der Mandant) ja einen Teil der gegnerischen Geschäftsgebühr zu tragen. Hat die Versicherung dennoch recht??? :?:

Und gibt es hierzu eine Entscheidung eines Gerichts?

Besten Dank vorab!
sansibar
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#2

11.11.2011, 17:14

Ich denke, der Gegner hat recht, "Kosten" nur die festgesetzten Kosten des Verfahrens sind und die ausgeurteilte Nebenforderung "vorgerichtliche Kosten" nicht mehr unter Kosten läuft, sondern eben materieller Verzugsschaden ist. Aber ne richtig gute Begründung hab ich leider auch nicht...
Grüße - sansibar
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#3

11.11.2011, 18:54

Der Gegner ist nicht das Problem, es ist ja die eigene RSV des Mandanten die nicht die fremde Geschäftsgebühr zahlen will. Diese Geschäftsgebühr wurde eingeklagt und dem Kläger teilweise zugesprochen.
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#4

16.11.2011, 17:22

Noch jemand ne Idee? Lohnt es sich bei der eigenen RSV des Mandanten Druck zu machen ?
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#5

16.11.2011, 17:52

Hattet Ihr denn Kostendeckung für die vorgerichtliche Vertretung? Ansonsten sehe ich schwarz für Dein Anliegen.
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#6

16.11.2011, 20:44

Wir haben Kostendeckung für die vorgerichtliche Vertretung. Unsere Gebühren wurden auch anstandslos gezahlt. :roll:
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#7

17.11.2011, 10:06

Dann würd ich aus dem Bauch raus sagen, daß das auch vorgerichtliche Kosten umfaßt. Aus welchem Grund die Pflicht zur Erstattung für den VN besteht, wird ja nicht differenziert. Ich hab keinen ARB-Kommentar, ggf. mußt Du da mal reingucken.
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#8

20.11.2011, 14:53

M.E. muß die RSV auch diese vorgerichtlichen Kosten des Gegners zahlen, da vorgerichtlicher Kostenschutz erteilt wurde.

Ich bitte, auch folgendes zu bedenken:
Wenn Mandant die 1,3 vorgerichtlichen Kosten zahlt, muß RSV laut KFB wegen der Anrechnung nur noch 0,65 Verfahrensgebühr zahlen.
Bei dieser Konstellation wird die RSV begünstigt.
Gleich das mal aus, erklär das mal dem Mandanten !
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#9

21.11.2011, 12:16

So ganz erklären können wir uns das Verhalten der RSV eigentlich auch nicht. Gut - die haben unserem Mandanten auch mittlerweile gekündigt, scheinbar weil er zu teuer geworden ist aber jetzt so nen Streß zu machen.... Vor allem wundert es mich, dass das Problem nicht öfters auftaucht :roll:

@ Zweite Chefin: Das mit der Anrechung ist ein gutes Argument....
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#10

21.11.2011, 14:54

Mit der Kündigung sind die schnell dabei.
Wir (in der Regel für Kläger) gehen erst dann an die RSV, wenn feststeht, dass ein ger. Verfahren auch durchgezogen wird.
Denn auch ohne echte Inanspruchnahme bleibt es bei der RSV ein Versicherungsfall, der den Mandanten der Kündigung näherbringt.

Wobei wir das Problem vorgerichtlich-gerichtlich eigentlich nie haben.
Wir rechnen mit RSV alles ab, also 2300 + 3100 - Anrechnung und erstatten hinterher entsprechend.
Die RSVen schreiben allenfalls, dass 2300 geltend gemacht werden sollen und sie ggf. einen Anspruch auf Erstattung haben, das ist ja auch richtig, aber die Zahlung der 2300 hat noch keine verweigert mit dem Argument, sie wäre ja erst für die Klage angeschrieben worden.
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