Hallo,
bei Verkehrsunfallsachen haben wir in den letzten Monat kaum eine Regulierung ohne Kürzung aufgrund von Zweitgutachten oder Prüfberichten der Versicherungen.
Die RA-Kosten zahlen die Versicherungen dann ja auch anhand des gekürzten Betrags. Wenn die Mandanten keine RSV haben, bleibt das ja leider meist bei den Kürzungen.
Chefs behalten an RA-Kosten jedoch lediglich den Betrag ein, den die Versicherung aufgrund des gekürzten Gegenstandswerts auszahlt, und leiten Rest weiter.
Da geht echt viel Geld verloren.
Wie macht ihr das? Genauso, oder verrechnet ihr den Betrag, den ihr anhand des gemeldeten Schadens errechnet habt? Würde mich echt interessieren, ob nur wir so mandantenfreundlich sind.
Kürzung durch Kfz-Haftpflicht-Kürzung GGW und RA-Kosten
- misspinky1984
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Also grds ist es so, dass die HV nur die Gebühren nach dem Wert des regulierten Schadens zahlen muss. Der Mdt. steht natürlich für die Gebühren nach dem gesamten Schaden ein. Somit müsstet/könntet/dürftet ihr dem Mdt einen RG mit dem GW von z.B. 5000 € stellen und von dieser die von der HV geleisteten Gebühren in Abzug bringen.
Wir sind hier leider auch mandantenfreundlich.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- misspinky1984
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Achtung, aber denk daran, dass Du nicht einfach so nach § 387 BGB verrechnen kannst. Der Mdt braucht auf jeden Fall eine entsprechende RG.E_S hat geschrieben:oder verrechnet ihr den Betrag, den ihr anhand des gemeldeten Schadens errechnet habt?
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Der Mdt bekommt die Rechnung mit der Abschrift der Schadenmeldung sowieso immer.
Es ärgert mich nur, dass eben nicht der volle Rechnungsbetrag eingehalten wird, sondern nur der von der Versicherung ausgezahlte. Da hat sich hier so eingependelt, leider. Will gar icht zusammenrechnen, was dabei quasi flöten geht.
Es ärgert mich nur, dass eben nicht der volle Rechnungsbetrag eingehalten wird, sondern nur der von der Versicherung ausgezahlte. Da hat sich hier so eingependelt, leider. Will gar icht zusammenrechnen, was dabei quasi flöten geht.
- Soenny
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Die Zahlungen der gegnerischen HV auf den Unfallschaden sind zweckgebunden und dürfen nicht ohne Erlaubnis des Mandanten mit offenem Honorar verrechnet werden:
§ 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte
(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten
aus § 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.
(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere
geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange
dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der
Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-
€ für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden.
Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht, solange etwas anderes in Textform vereinbart ist. Über Fremdgelder
ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen.
(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden
zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
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(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten
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@JSanny --> § 4 Abs. 3 BORA
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Und Sonderregelungen bei Vereinbarungen mit Rechtsschutzversicherungen sind ebenfalls zu beachten. Da gibt es nämlich welche, die es den Vertragsanwälten verbieten, derartige Abrechnungen gegenüber dem Mandanten zu fertigen
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Die Zahlung der Gegenseite/gegnerischen Haftpflicht ist doch nicht zweckgebunden zur Auszahlung an Dritte.
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Wenn eine Abtretung vorliegt meine ich aber doch.
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Naja, davon war aber bisher nicht die Rede. Zudem müßte der Gegner davon Kenntnis haben. Ansonsten zahlt der ja wohl erstmal, um den SE-Anspruch des Mandanten zu erfüllen.