Hallöchen,
ich habe hier eine Sache vorliegen wo die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels öffentlichem Interesse gem. §§ 374, 376 StPO eingestellt hat. Nun stellt sich aber bei mir die Frage, trägt dann die Staatskasse die Kosten oder unser Mandant (Beschuldigter)? Bei meiner Recherche habe ich leider nichts passendes gefunden.
Kann mir da jemand helfen, oder hat das schoneinmal jemand gemacht?
Vielen Dank im Voraus.
Einstellung Strafverfahren gem. §§ 274, 376 StPO
- Emma-Anna
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Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.
Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
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Der Mandant. Solange nicht ausdrücklich die Kostentragung der Staatskasse festgestellt wird, trägt immer der Mandant seine eigenen Kosten. ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Und solange die StA einstellt, sowieso. Kostenerstattung gibt es erst bei Gericht. Darum fehlt hier auch die Kostenentscheidung - is einfach nicht nötig.
- Emma-Anna
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Alles klar. Vielen Dank.
Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.
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