Beschwerde gegen Kostenentscheidung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Yasmin
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#1

28.10.2011, 08:18

Wir wollen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts legen. Fallen hier dann Gerichtskosten an? Wie hoch kann der Streitwert sein? Oder hat er nur die 0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 3500 zu zahlen.
gkutes

#2

28.10.2011, 09:55

Fallen hier dann Gerichtskosten an?
nein
Wie hoch kann der Streitwert sein?
der SW ist der Wert, über den ihr euch beschwert
Oder hat er nur die 0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 3500 zu zahlen.
oder? und wer ist "er"?
Yasmin
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#3

28.10.2011, 10:16

Na, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann hat doch unser Mandant sowohl die hiesigen Kosten zu zahlen, als auch die Kosten von der Gegenseite oder?

Also folgendes: Wir wollen gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen, weil die Kosten gegeneinander aufgehoben sind.

Streitwert: 2.000,00 Euro
Gerichtskosten sind 219,00 Euro / 2 = 109,50 Euro
Verfahrensbeistand: 550,00 Euro / 2 = 275,00 Euro

Also hat unser Mandant die Anwaltskosten zu zahlen, das ist kein Problem. Aber will wollen nicht, dass er die hälftigen Gerichtskosten zu zahlen hat. Deshalb wollen wir Beschwerde einlegen gegen die Kostenentscheidung. Er hat an Gerichtskosten ingesamt 384,50 Euro zu zahlen. Ist das dann der Betrag über den wir beschweren?
gkutes

#4

28.10.2011, 10:19

Gerichtskosten sind 219,00 Euro / 2 = 109,50 Euro
Er hat an Gerichtskosten ingesamt 384,50 Euro zu zahlen
wie kommen die unterschiedlichen zahlen zustande?
Yasmin
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#5

28.10.2011, 10:24

Ich habe die Gerichtskosten und die Kosten für den Verfahrensbeistand geteilt. Weil ja unser Mandant nach der Kostenentscheidung die Hälfte zu zahlen hat.
rosa

#6

28.10.2011, 10:28

Gerichtskosten sind 219,00 Euro / 2 = 109,50 Euro
Er hat an Gerichtskosten ingesamt 384,50 Euro zu zahlen.
:?: :?: :?: f
wie wurde das Verfahren denn beendet?
Yasmin
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#7

28.10.2011, 10:31

Unser Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinader aufgehoben.
Yasmin
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#8

28.10.2011, 10:34

Kann man hier nicht Nr. 2120 GKG anwenden?
gkutes

#9

28.10.2011, 10:40

Ich habe die Gerichtskosten und die Kosten für den Verfahrensbeistand geteilt. Weil ja unser Mandant nach der Kostenentscheidung die Hälfte zu zahlen hat.
Kostenaufhebung bedeutet, dass jeder seine eigenen Rechtsanwaltskosten trägt und die GK geteilt werden. Als Wert würde ich dann also nur 109,50 hernehmen, also wenn wirklich 3,0 GK angefallen sind (was ich grad nicht weiß)

2120 KV?? das ist Zwangsvollstreckung/Verteilungsverfahren...
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