Erhöhungsgebühr 1008 bei Wohnungseigentümergemeinschaft

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sugar86
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#1

17.10.2011, 16:26

Ich steh grad auf der Leitung....

Wir vertreten die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Verfahren, in dem ein Eigentümer einen gefassten Beschluss angefochten hat. Bekomme ich in diesem Fall die Erhöhungsgebühr für weitere Auftraggeber, oder nicht, da wir ja die WEG vertreten und nicht jeden Eigentümer einzeln.... Ich glaub, ich hab da schon mal ein BGH Urteil zu gelesen, bin mir aber nicht sicher und find es auch leider nicht :(
Es ist nicht das Leben, an das wir uns erinnern, sondern dessen besondere Momente.

*Die besten sterben jung - in unserer Erinnerung leben Sie weiter*

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naduh

#2

17.10.2011, 16:38

BGH 5. Zivilsenat, 15.03.2007, V ZB 77/06
Einem Rechtsanwalt, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer beauftragt wird, steht seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zu. (zutreffend KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 5. Januar 2004, II ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489).
s.a. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 17.Aufl. Nr. 298 zu VV1008
Sugar86
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#3

18.10.2011, 08:42

DANKE!!
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