Abmahnung in Mietangelegenheit, anschließend Kündigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
kikebudi
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#1

17.10.2011, 13:12

Hallo,

wir wurden beauftragt, einen Mieter wg. Verwahrlosung der Wohnung abzumahnen, einen Besichtigungstermin für den
Vermieter zu fordern. Ziel war es von Anfang an, den Mieter aus der Wohnung zu bekommen.
Es wurde von uns sodann fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzug ausgesprochen, nicht wg. der Verwahrlosung der
Wohnung.

Es wurden zwei Akten angelegt. Es wurde eine Rechnung für die Abmahnung und Besichtigungstermin und eine
für die Kündigung erstellt. Der Mandant meint nun, dass die Abmahnung nicht extra abgerechnet werden könne,
da sie Teil der Kündigung sei und das Ziel (Kündigung des Mieters) von Anfang an klar gewesen sei.

Was meint Ihr? Es kann doch nicht sein, dass wir das gleiche abrechnen können, egal ob wir direkt eine Kündigung
aussprechen oder zunächst eine Abmahnung erstellen und danach kündigen.

Hoffe auf schnelle Antwort.
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schneewittchen1984
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#2

23.04.2013, 15:59

Da ich aktuell grad das selbe Problem hab... :schieb
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Anahid
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#3

23.04.2013, 16:50

Okay Schneewittchen. Ich hoffe nur, dass Du wirklich genau dasselbe Problem hast. Auf das Problem der Themenstarterin würde ich nämlich wie folgt antworten:

Von Anfang an beauftragt war die Kündigung des Mieters. Diese wurde auch sodann wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen.

Inwieweit eine gesonderte Beauftragung zur Abmahnung wegen Verwahrlosung der Wohnung stattgefunden hat, kann ich nicht sehen. Dies wird auch schwer zu beweisen sein, wenn von Vorneherein das einzige Bestreben war, den Mieter aus der Wohnung herauszubekommen.

Im Fall der Themenstarterin würde ich nur eine Gebühr für die Kündigung als gegeben ansehen, nicht aber für die Abmahnung.
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schneewittchen1984
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#4

23.04.2013, 16:54

Mist! Es ging bei uns bei der Abmahnung um Verwahrlosung der Wohnung und noch um Ruhestörung (Vermieter wohnen direkt unter dem Mieter :roll: ), dann wurde später wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen. Also schon gleicher Ablauf.

:thx Anahid!
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Anahid
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#5

23.04.2013, 17:07

Naja...die Frage ist ja...solltet Ihr zunächst nur abmahnen und der Mandant hat sich dann zur Kündigung entschlossen oder war von Vorneherein der Auftrag, den aus der Wohnung zu holen? In dem Fall würde ich sagen: Pech gehabt.
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fruchtzwergi
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#6

17.08.2015, 10:44

Da ich hier einen ähnlichen Fall habe, buddel ich das Thema mal wieder aus :)

Wir haben die Ggs. zur Zahlung der ausstehenden Miete aufgefordert und sodann ein Fehlverhalten abgemahnt. Die Sache haben wir mit einer 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagen etc. nach dem Wert der offenen Mieten abgerechnet. Als dann keine Zahlung erfolgte, haben wir die fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese wurde sodann auch mit der 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagen etc. (aber nach dem Jahresmietwert) abgerechnet.
Ggs. hat dann die ausstehenden Mieten gezahlt, nicht aber unsere Kosten. Die Kündigung wurde seitens unseres Mdt. zurückgenommen.
Jetzt haben wir die Ggs. wg. Nichtzahlung abgemahnt und wieder eine 1,3 Geschäftsgebühr etc. nach dem ausstehenden Wert abgerechnet.

Da die Ggs. unsere Kosten nicht zahlt und der Mdt. nun einen MB haben will wg. der RA-Kosten, sollte ich die Sache prüfen und gucken, ob das alles so korrekt abgerechnet worden ist. Da ich mit Mietrecht aber noch nie etwas am Hut hatte, bitte ich euch um Hilfe. Ich habe zumindest das Gefühl, dass die Abrechnungen so nicht ganz richtig sind, bin aber wie gesagt absoluter Laie was MietR angeht...

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe :)
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#7

17.08.2015, 13:34

Ich bin der Meinung, dass die Abrechnung nicht richtig ist.

1,3 GG für die Zahlungsaufforderung ist okay.

Wenn der Mandant Euch dann aber zusätzlich oder nachträglich noch mit der Kündigung beauftragt, dann habt Ihr einen Mandanten mit verschiedenen Sachverhalten und dann wäre die Rechnung an den Mandanten dahingehend zu erhöhen, dass nun aus einem zusammengerechneten Wert (Zahlungsrückstand + 12 x Monatsmiete für die Kündigung) eine 1,3 abgerechnet wird.

Für die weitere Zahlungsaufforderung zur Zahlung der Kosten der Mietzahlungsaufforderung eine weitere 1,3 GG abzurechnen ist nicht zu beanstanden. Dein Mahnbescheid kann höchstens lauten erste GG als Schadensersatz + GG für die Zahlungsaufforderung für diesen Schadensersatz als vorgerichtliche Kosten, die auf die Kosten des Mahnverfahrens anzurechnen sind.

Ist das verständlich? :kopfkratz Ich glaub, ich bin heut etwas umständlich :oops:
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#8

18.08.2015, 08:28

Hmm ich versuche es mal :D

Unsere Kosten wurden bisher weder von der Ggs. noch vom Mdt. gezahlt (der hat auch keine Rg. bekommen), sie wurden lediglich in den jeweiligen Schreiben bzw. der von der Ggs. angeforderten Rechnung abgerechnet.

Kann ich dann jetzt die 1. Zahlungsaufforderung zusammen mit der Kündigung (SW: Jahreswert Miete + Rückstand)mit einer 1,3 Geschäftsgeb. + Auslagen etc. abrechnen und die weitere Aufforderung einzeln mit dem Wert der ausstehenden Miete auch mit der 1,3 Geschäftsgebühr? (so hab ich es zumindest jetzt verstanden :D )
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#9

18.08.2015, 08:59

Soweit richtig, eine 1,3 aus dem zusammengerechneten Wert + +

Wenn dieser Betrag gegen die Gegenseite durchgesetzt werden soll, dann entsteht darüber eine weitere GG. Müsstest Du mal ausrechnen, ob die GG aus den zusammengerechneten Werten höher ist, als die in der weiteren Zahlungsaufforderung angegebene GG. Denn wenn die höher ist, müsstest Du vielleicht erst noch einmal zur Zahlung mit den richtigen Kostenwerten auffordern.
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#10

18.08.2015, 09:22

Die GG der zusammengerechneten Werte ist definitiv höher wie der, der weiteren Zahlungsaufforderung. Kompliziert.... -.- :D
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