Wert bei Aufforderung Erteilung einer Forderungsaufstellung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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DieFreundlichenTippsen
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#1

04.10.2011, 12:42

Folgender Fall:

Unser Mandant hat ein Schreiben von der Gegenseite erhalten, wonach er einen Geldbetrag zahlen muss aufgrund eines Vergleichs. Der Geldbetrag wird nicht genau genannt, nur die Ratenzahlungsmöglichkeit.
Daraufhin haben wir die Gegenseite aufgefordert, eine Forderungsaufstellung zu erteilen, gegliedert nach Hauptforderung, Zinsen, Kosten, etc. Nach mehreren Schreiben kam die Forderungsaufstellung immer noch nicht, woraufhin wir Klage eingereicht haben auf Erteilung einer Forderungsaufstellung. Kurz nach Einreichung der Klage, kam die Forderungsaufstellung, sodass wir die Klage zurückgenommen haben. Was kann ich hier abrechnen und vor allem nach welchem Wert? Nach dem Wert der Forderungsaufstellung glaub ich nicht. Hier geht es um einen Betrag von knapp 20.000,00 €,
Kann ich hier schon die 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen, obwohl die Klage der Gegenseite noch nicht zugestellt wurde?
Danke
Xuka
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#2

04.10.2011, 13:20

Die 1,3 VG entsteht mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Der GW muss nach § 3 ZPO geschätzt werden. Was sagt denn das Gericht hierzu?
DieFreundlichenTippsen
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#3

04.10.2011, 14:06

Das Gericht hat noch gar nichts hierzu geschrieben. Wie gesagt, wir haben die Klage gerade erst abgesandt. Muss ich das Gericht um Festsetzung des Streitwertes bitten?
Xuka
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#4

04.10.2011, 14:07

Ja, ihr müsst die Klage ja dann auch wieder zurücknehmen.
DieFreundlichenTippsen
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#5

04.10.2011, 14:13

Ok danke :-)
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