Eine oder mehrere Angelegenheiten???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jungundahnungslos
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#1

29.09.2011, 17:47

Hallo Leute,

steh gerade auf dem Schlauch bei der Abrechnung ggü. RSV. Folgender Fall:

Mandant wird auf SE wegen Nichtabnahme eines Kaufgegenstandes in Anspruch genommen (aussergerichtlich). Er wendet sich an unser Büro und wir erreichen, dass der "berechtigte" SE-Anspruch fallengelassen wird, der Mandant sich aber zur Abnahme des Gegenstandes bei Lieferung innerhalb von 2 Monaten bereit erklärt. Dies wurde mit der RSV abgerechnet.

Nach 2 Monaten kommt der Mandant wieder und erklärt, dass die Gegenseite nicht geliefert hat. Wir sollen Frist setzen und nach Fristablauf Ablehnung erklären.

Ich soll jetzt klären ob das nun eine neue Angelegenheit ist oder nicht, welche wiederum gegenüber der RSV abgerechnet werden könnte. Würdet Ihr eine oder zwei Angelegenheiten annehmen?

Sonnige Grüße aus der Karnevalshochburg.
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#2

29.09.2011, 17:49

Und Du?
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#3

29.09.2011, 18:00

Was meinst Du mit "Und Du?" Was ist annehme?

Ich tendiere leicht zu 2 Angelegenheiten, da man hier nicht mehr von einem einheitlichen Rahmen sprechen kann. Das eine war die Abwehr von SE-Ansprüchen und das andere die Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen.

Lieg ich dabei so verkehrt?
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#4

29.09.2011, 18:19

Genau das meine ich. Mir stößt so ne Frage, ohne die eigenen Überlegungen zu posten, immer so ein bissel sauer auf. Das klingt so nach - hier, macht Ihr mal meine Arbeit. Darum wüßt ich gern, was Du so denkst, bevor ich Dir sag, was ich so denke. :mrgreen:

Für mich ist das immer noch die gleiche Angelegenheit. Es ist ein einheitlicher Lebenssachverhalt, es geht halt um Ansprüche rund um diesen Kauf. Ob das nun die Abwehr fremder oder die Geltendmachung eigener Ansprüche betrifft... Ich würde hier halt mehrere Gegenstände innerhalb der Angelegenheit annehmen. Die müßten dann zusammengerechnet werden, wodurch sich ja auch Eure GG erhöhen dürfte.
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