Hallo,
ich hab hier eine Mietsache wo ich mir nicht so sicher bin wie hoch mein GW ist. Es geht darum, dass der Vermieter von unserer Mandantin rückwirkend eine Erhöhung der Staffelmiete in Höhe von monatlich 5,00 Euro fordert (60,00 Euro für 2010 und für 2011 soll sie auch ab Januar monatlich 5,00 Euro mehr zahlen). Ist der GW jetzt die Forderung für 2010 sowie für 2011 von monatlich 5,00 Euro oder wird das hier anders berechnet?
Welcher Gegenstandswert Erhöhung Staffelmiete?
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§ 41 Abs. 5 GKG:
Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
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Der Jahresbetrag wäre 12 x € 5,00, also € 60,00. Außerdem meine ich, dass er die Miete doch gar nicht rückwirkend erhöhen kann, das geht doch erst ab Zustimmung zur Mieterhöhung.