Hallo, mir raucht schon der Kopf...
Der Insolvenzverwalter hat mit den gegnerischen Anwälten korrespondiert. Dann wurde die Sache an uns abgegeben. Wir haben den MB eingereicht. Die Gegenseite hat daraufhin Widerspruch eingelegt. Abgabe ans Gericht. Gütetermin wurde anberaumt. Wir haben vorher die Klage zurückgenommen. Kosten des Rechtsstreits tragen wir.
Meine Frage: Müssen wir die vorgerichtlichen Kosten (Geschäftsgebühr) tragen? Vorgerichtlich wurde nur mit dem IV korrespondiert. Nicht mit uns Anwälten. Ich kann nicht mehr klar denken
Erstattung der entstandenen Geschäftsgebühr
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Die Gegenseite hat uns schriftlich aufgefordert. KFA wurde von der Gegenseite über 1,3 Verfahrensgeb. beantragt. Das ist ja auch richtig so. Die wollen nun aber auch noch die halbe Geschäftsgebühr. Aber unter welchem Gesichtspunkt? Verzug ist doch nicht eingetreten.
Die meinen, ihrer Partei wäre ein Schaden entstanden. Ich dreh mich hier gedanklich nur noch im Kreis.
Die meinen, ihrer Partei wäre ein Schaden entstanden. Ich dreh mich hier gedanklich nur noch im Kreis.
also: eigentlich ist es allgemeines Lebensrisiko, (unberechtigt) in Anspruch genommen zu werden. Somit besteht meist keine Anspruchsgrundlage des Beklagten. ABER: Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Das müsste dann der RA prüfen
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Frag sie doch nach der Anspruchsgrundlage... dem Beklagten werden doch in den meisten Fällen die vorgerichtlich entstandenen Gebühren nicht erstattet, eben weil es keine gesetzliche Grundlage hierfür gibt.
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Die Schreiben dass wir offenbar die Rechtslage nicht kennen....
Der Insolvenzverwalter hat mit denen im Februar 2010 korrespondiet. Wir als Anwaltskanzlei haben den MB im Februar 2011 beantragt.
Der Insolvenzverwalter soll einen vertraglichen Anspruch geltend gemacht haben, der nicht bestand. Wir haben dennoch den Auftrag für den MB erhalten. Die Klage haben wir ja zurückgenommen. Dass die Verfahrensgebühr von uns zu tragen ist ist ja klar......
Wie kann ich denn hier noch Argumentieren? Oder steht ihnen die halbe GG vielleicht doch zu??
Der Insolvenzverwalter hat mit denen im Februar 2010 korrespondiet. Wir als Anwaltskanzlei haben den MB im Februar 2011 beantragt.
Der Insolvenzverwalter soll einen vertraglichen Anspruch geltend gemacht haben, der nicht bestand. Wir haben dennoch den Auftrag für den MB erhalten. Die Klage haben wir ja zurückgenommen. Dass die Verfahrensgebühr von uns zu tragen ist ist ja klar......
Wie kann ich denn hier noch Argumentieren? Oder steht ihnen die halbe GG vielleicht doch zu??