aussergerichtliche Gebühr in arbeitsgerichtlicher Sache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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petzilein
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#1

19.09.2011, 16:38

Und hier noch ein Frage, weil Montag ist...... :lol:

Wir haben gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage eingereicht. Daraufhin erfolgt vom Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung. Wir schreiben den gegnerischen RA kurz an und teilen ihm mit, dass wir auch dieser Kündigung widersprechen und die anhängige Kündigungsschutzklage insoweit entsprechend erweitern.

Jetzt meint unser "freier" Mitarbeiter, ich solle dafür eine aussergerichtliche Gebühr gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen, denn schliesslich war er durch das Schreiben ja aussergerichtlich tätig.

Also ich weiss ja nicht so recht ???

Und was meint Ihr..... :?: :?: :?:
Liebe Grüße von der Petz

Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
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Adora Belle
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#2

19.09.2011, 16:47

Das wird die RSV nicht decken. Eine außergerichtliche Tätigkeit, die die GG auslöst, muß ja darauf gerichtet sein, die Sache auch ohne Gericht zu beenden. Das ist hier m.E. nicht der Fall. Ihr habt pro forma noch widersprochen und gleichzeitig schon die Erweiterung der KSch-Klage angekündigt. In dem Fall ist das außergerichtliche Geplänkel Nebentätigkeit i.S. des § 19 Ziffer 1.
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petzilein
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#3

19.09.2011, 17:43

Oh Danke Adora Belle, dafür könnte ich dich jetzt Knutschen :lol:
Hatte mich noch richtig heftig in den Haaren mit dem und der wollte einfach nicht abrücken und hat sich nichts sagen lassen....
Ich werde ihm deinen Kommentar morgen mal um die Ohren schlagen.....

:thx
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