Hallo Ihr Lieben,
in einer laufenden Pfändungssache, in der für die vertretene Gläubigerin die Einkommenspfändung durchgeführt wird, hat der Schuldner Anträge nach § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) und nach § 850f ZPO (Erhöhung des pfandfreien Betrages) gestellt.
Beide Anträge wurden auf mein freundliches Mitwirken hin „kostenpflichtig zurückgewiesen.“
Nach diesem Hinweis kann ich ein „normales“ Festsetzungsverfahren nach §§ 103ff. ZPO machen. Jetzt stellte sich mir nur die Frage: 1 oder 2 Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG?
Ich meine ja, dass es eine sein muss, da mehr gebührenrechtliche Angelegenheiten hier nicht vorliegen. Es gab mithin ja auch nur ein einheitliches Verfahren bei dem Vollstreckungsgericht. Ich höre von Kollegen aber durchaus auch die Meinung: Sind zwei verschiedene Sachen, damit zwei Gebühren.
Was beantrage ich denn nun? (Im Zweifel natürlich mehr… *grins*)
Lieben Dank im Voraus
Master24
Abwehr Vollstreckungsschutz/Erhöhung pfandfr. Betrag-Anträge
- Master24
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -