Soz.-Recht außergerichtl. Vertretung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tommy
Foren-Praktikant(in)
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#1

14.09.2011, 14:42

Hallo,
:oops: hier schon wieder die nächste Soz.-Sache:
Antrag an die ARGE § 44 SGB = Überprüfungsantrag, Überprüfung wurde zurückgewiesen, dagegen haben wir Widerspruch eingelegt (Fall 1); gleichzeitig erging ein weiterer Überprüfungsbescheid gegen den wir wieder Widerspruch eingelegt haben (Fall 2); dann kamen zwei Widerspruchsbescheide zu beiden Widersprüchen;

Daraufhin habe ich zwei RE. an die ARGE gemacht:
Fall 1:
Nr. 2400 VV = 240,00 EUR
Post
19 %
davon 2/3 (lt. Widerspruchsbescheid trägt d. ARGE 2/3 der Kosten)
(wegen dem anderen Teil haben wir im Übrigen Klage beim Soz. eingereicht!)

Jetzt bekomme ich von der ARGE einen Kostenfestsetzungsbescheid = mit der Festsetzung einer Geschäftsgeb. nach 2401 VV iHv nur 80,00 EUR, insgesamt 119,00 EUR

Habt ihr einen Tipp, welche Begründung ich ansetzen könnte?????
Sam29

#2

14.09.2011, 20:18

Wie lautet die Begründung? Sie können keine Gebühr festsetzen ohne Begründung.

Ihr habe zwei Widerspruchsverfahen also auch zwei mal die GG 2401 ist richtig, da der Überprüfungsantrag ein Verwaltungsverfahren ist Ich hoffe, Ihr habt Euch wenigstens Beratungshilfescheine geben lassen, sonst müßt Ihr beim Mandanten abrechnen und der wird wohl nicht zahlen können.
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