Abrechnung im Sozialgerichtl. Verf. / vorl. Rechtsschutz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tommy
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#1

14.09.2011, 14:21

Hallo,
ich brauche mal wieder Eure Hilfe bzw. Unterstützung:

Zum Sachverhalt:
Antrag auf Erlass einer einst. Anordung beim Sozialgericht wegen Leistungen nach SGB II (Bedarfsgemeinschaft mit 3 Auftraggebern) mit PKH-Antrag.
Soz. hat die PKH durch Beschluss zurückgewiesen und die einstw. Anordnung ebenfalls durch Beschluss entschieden. Dagegen haben wir zwei Beschwerden eingelegt beim Landessozialgericht (1x gegen PKH u. 1xgegen weg. der einstw.). Beim LSoz. fand eine mündl. Verhandlung statt, wo eine Einigung erzielt wurde. PKH wurde ebenfalls rückwirkend bewilligt sowie f. das Beschwerdeverf..

Jetzt mein Abrechnungsvorschlag:
I.Inst. Soz.:
3102 VV = 270,00 EUR (weg. einst. Anord, überdurchschnittlich)
1008 VV = 162,00 EUR (60 %)
3106 VV = 200,00 EUR (Mittelgeb.)

II. Inst. LSoz.:
3501 VV = ???? ist ein bischen niedrig
oder doch 3204 VV ?? (ist ja wie II. Inst.)

3205 VV oder 3515 VV

Einigungsgeb.???

Vielen Dank,
sorry aber ich habe noch nicht den richtigen Durchblick für Soz.-Recht!!!
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rit-sch
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#2

18.09.2011, 12:55

Woher nimmst du denn in der I. Instanz die 3106 VV? Hat doch keine Verhandlung stattgefunden oder? Ansonsten dürfte der Ansatz der 3102 VV und 1008 VV richtig sein. Ich bezweifle allerdings, dass du für ein ER-Verfahren 270,00 EUR kriegst. Also hier beim Sozialgericht Dortmund gibt es max. 180,00 EUR, häufig noch weniger. Aber Versuch macht klug.

Zur II. Instanz gibt es nur die Beschwerdegebühr (87,50 EUR?). Die 3205 VV gibt es tatsächlich nur bei Berufung gegen eine Urteil des Sozialgerichts. Dafür kannst du wohl zweitinstanzlich eine Terminsgebühr und natürlich auch eine Einigungsgebühr abrechnen.

Liebe Grüße
Rita
Liebe Grüße
Rita


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