Arbeitsrecht: Abrechnung gegenüber RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReFa2004
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#1

09.09.2011, 16:30

Hallo,

ich brauche Hilfe bei folgendem Problem:

Wir haben in einer Arbeitsrechtsache Schriftverkehr mit der Gegenseite wegen Zeugniserteilung geführt. Wir wollen jetzt gegenüber der Rechtschutzversicherung abrechnen und haben den Mandanten gebeten uns dafür die Höhe seines Bruttomonatsgehalts mitzuteilen. Der Mandant antwortet uns leider seit Wochen nicht.

Wie könnte man jetzt ohne Angabe des Bruttomonatsgehalts gegenüber der RSV abrechnen? Kann man einen Schätzwert angeben oder so und wenn ja wonach richtet sich dieser Schätzwert?

Danke schon mal für eure Antworten!
Sam29

#2

09.09.2011, 19:28

Ich würde einfach nochmals erinnern und ihn höflich darauf hinweisen, dass anderenfalls der Wert geschäft wird, dieser zur Folge haben kann, dass die RSV nicht ausgleicht und er dann die Kosten zu tragen hätte.
ReFa2004
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#3

16.09.2011, 09:45

Danke für den Vorschlag.

Der Mandant hat sich mittlerweile gemeldet und die Höhe des Bruttomonatsgehalts mitgeteilt.

Abrechnung würde ich jetzt wie folgt machen:

1,3 Geschäftsgebühr (kann ich auch ne 1,8 versuchen?)
1,5 Einigungsgebühr

Ist das richtig?

Danke schon mal.
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Liesel
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#4

16.09.2011, 10:18

Naja, ob eine EG angefallen ist, läßt sich deinem Ausgangsthread nicht entnehmen.
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(UNHEILIG)
Sam29

#5

16.09.2011, 10:40

Ich kombiniere.

Sie waren beauftragt wg. Zeugniserteilung. Da sie nun gegenüber der RSV abrechnen möchte und fragt, ob eine Eingiungsgebühr abgerechnet werden kann, gehe ich davon aus, dass das Zeugnis entsprechend erteilt worden ist.

ABER Die Einigungsgebühr gibt es nur, wenn das Zeugnis im Streit stand!.
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Jerry
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#6

16.09.2011, 10:47

1,3 Geschäftsgebühr (kann ich auch ne 1,8 versuchen?)
naja, muss du mal prüfen nach § 14, aber ich geh' jetzt mal spontan nicht davon aus! Zeugnis ist doch eher einfach gelagert...begründen ggü. der RS müsstest du dann auch...
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