Hallo Ihr!
Kurze Frage: Ich weiß ja, dass für die Zustellung eines Prozessvergleichs keine Geb. nach Nr. 3309 VV in Ansatz gebracht werden kann (§ 19 I S. 2 Nr. 15 RVG). Aber: Was ist, wenn der Mdt. den Aufrag zur Einleitung der ZV schon erteilt hatte? Kann man dann die Entstehung der Gebühr auch hierauf abstellen?
Vielen Dank!
Zustellung Prozessvergleich
- Adora Belle
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Nein. Jedenfalls nicht, wenn es darum geht, diese Kosten der Gegenseite abzuverlangen. Die Zustellung soll doch erst die Voraussetzungen der Vollstreckung schaffen. Solange die nicht vorliegen, kann die 3309 nicht erstattungspflichtig entstehen.
Hey Adora! Erst einmal vielen Dank für deine Antwort.
Für die Entstehung der Geb. 3309 müssen die Voraussetzungen der §§ 750, 751 ZPO ja nicht vorliegen. Also würdest Du Entstehung im Innenverhältnis bejahen; Erstattungsfähigkeit aber verneinen?
Für die Entstehung der Geb. 3309 müssen die Voraussetzungen der §§ 750, 751 ZPO ja nicht vorliegen. Also würdest Du Entstehung im Innenverhältnis bejahen; Erstattungsfähigkeit aber verneinen?
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Naja, nee. Also nur weil Vollstreckungsauftrag erteilt ist, ist die Gebühr ohne entsprechende Tätigkeit ja trotzdem noch nicht entstanden. Und wenn die Zustellung des Vergleichs zur Instanz gehört, dann löst sie keine Vollstreckungsgebühr aus. Da können schon vorsorglich Aufträge erteilt sein, wie sie wollen.
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Das ist doch aber nur ein bedingter Auftrag. Genauso wie bei außergerichtlicher Geltendmachung und bedingtem Klageauftrag, der nur zum Tragen kommt, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit erfolglos bleibt. Du kannst nicht auf Krampf jede Eventualität abrechnen, bevor sie eingetreten ist. Welche "Information" soll das denn auch sein, die Du da entgegennimmst? Du merkst doch selbst, daß Du eine gesetzliche Regelung ignorieren mußt, um zum Ziel zu kommen. Das wird nix.