Altakte DM, BRAGO, PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Sandri
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 21.04.2009, 13:11
Software: AnNoText
Wohnort: Vogelparkregion

#1

06.09.2011, 10:15

Hallo,

ich habe hier eine Akte auf dem Tisch für so "Spezialisten" wie mich. Ich schildere mal kurz:

Scheidung in 2000, Streitwert 13.500,00 DM, PKH mit Ratenzahlung bewilligt

PKH-Abrechnung: 10/10 Prozessgeb.,
10/10 Verhandlungsgeb.
10/10 Beweisgebühr

Regelgebühren wurden ebenfalls abgerechnet.

Im Juli 2001 wurde die PKH aufgehoben, da die Mdt. die Raten nicht gezahlt hat.

Nun wurde das Versorgungsausgleichsverfahren im Jahre 2010 wieder aufgenommen (nicht von uns beantragt) und zu Ende gebracht.

Wir mussten die Mdt. per EMA erst mal suchen.

So, jetzt SW für VA 2.025,00 Euro

Da ich ja die Erstattung der Regelgebühren vom Gericht nicht erhalte, da die Mdt. keine Raten mehr gezahlt hat, kann ich diese ihr gegenüber geltend machen oder kann ich nix machen, weil ich PKH bekommen hatte?
Wie rechne ich denn jetzt den VA ab? Auch nach BRAGO, Streitwerte zusammenrechnen und zwei Gebühren (PKH oder Regel?) Oder nach RVG?

Kostenrecht und ich werden nie im Leben Freunde ... ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Schon mal vielen Dank!!
suzette
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 449
Registriert: 24.02.2011, 19:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

06.09.2011, 10:45

Wenn das Gericht die PKH wieder aufgehoben hat, kann RA seine Regelvergütung bzw. die Differenz zu den erhaltenen PKH-Gebühren gegenüber dem Mandanten abrechnen.

Allerdings dürfte in deinem Fall die Vergütung längst verjährt sein.

Ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich Folgesache. Dies gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 IV FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 – XII ZB 261/10 – NJW 2011, 1141).

Hier ist der VA also keine Folgesache mehr. Du kannst eine neue Rechnung nach RVG mit SW = 2.025,00 € erstellen.
Sandri
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 21.04.2009, 13:11
Software: AnNoText
Wohnort: Vogelparkregion

#3

06.09.2011, 10:59

Oh ups, Verjährung 3 Jahre zum 31.12. .... da war doch was :oops:

Also nur die "normale" Rechnung an die Mdtin.

Vielen Dank

Akte vom Tisch (schon die 2. aus meinem "Spezigebiet") :roll:
Antworten