Hallo,
ich habe hier eine Akte auf dem Tisch für so "Spezialisten" wie mich. Ich schildere mal kurz:
Scheidung in 2000, Streitwert 13.500,00 DM, PKH mit Ratenzahlung bewilligt
PKH-Abrechnung: 10/10 Prozessgeb.,
10/10 Verhandlungsgeb.
10/10 Beweisgebühr
Regelgebühren wurden ebenfalls abgerechnet.
Im Juli 2001 wurde die PKH aufgehoben, da die Mdt. die Raten nicht gezahlt hat.
Nun wurde das Versorgungsausgleichsverfahren im Jahre 2010 wieder aufgenommen (nicht von uns beantragt) und zu Ende gebracht.
Wir mussten die Mdt. per EMA erst mal suchen.
So, jetzt SW für VA 2.025,00 Euro
Da ich ja die Erstattung der Regelgebühren vom Gericht nicht erhalte, da die Mdt. keine Raten mehr gezahlt hat, kann ich diese ihr gegenüber geltend machen oder kann ich nix machen, weil ich PKH bekommen hatte?
Wie rechne ich denn jetzt den VA ab? Auch nach BRAGO, Streitwerte zusammenrechnen und zwei Gebühren (PKH oder Regel?) Oder nach RVG?
Kostenrecht und ich werden nie im Leben Freunde ... ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Schon mal vielen Dank!!
Altakte DM, BRAGO, PKH
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Wenn das Gericht die PKH wieder aufgehoben hat, kann RA seine Regelvergütung bzw. die Differenz zu den erhaltenen PKH-Gebühren gegenüber dem Mandanten abrechnen.
Allerdings dürfte in deinem Fall die Vergütung längst verjährt sein.
Ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich Folgesache. Dies gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 IV FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 – XII ZB 261/10 – NJW 2011, 1141).
Hier ist der VA also keine Folgesache mehr. Du kannst eine neue Rechnung nach RVG mit SW = 2.025,00 € erstellen.
Allerdings dürfte in deinem Fall die Vergütung längst verjährt sein.
Ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich Folgesache. Dies gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 IV FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 – XII ZB 261/10 – NJW 2011, 1141).
Hier ist der VA also keine Folgesache mehr. Du kannst eine neue Rechnung nach RVG mit SW = 2.025,00 € erstellen.