Verfasst: 13.07.2006, 10:49
Habs grad doch noch gefunden....sorry...
Forum und Portal für Rechtsanwaltsfachangestellte und Notarfachangestellte
https://www.foreno.de/
Anwaltshonorare sind ab 1. Juli Verhandlungssache
BERLIN (BMJ). Ab 1. Juli sollten Mandanten bereits vor Auftragserteilung mit ihrem Anwalt über die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten sprechen und eine Vereinbarung treffen. Die für die Beratung gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg.
Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung vor Gericht oder die Korrespondenz mit dem Gegner wird weiterhin vom Gesetz geregelt. Mandant und Anwalt können aber etwas anderes vereinbaren.
Anwälte und Mandaten sollten künftig darauf achten, die Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren. So lässt sich späterer Streit vermeiden. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass der Mandant schon vorher weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet.
Wir haben für Sie eine Übersicht häufig gestellter Fragen & Antworten zu Anwaltshonoraren erstellt.
Wann kann ich mit dem Anwalt Honorarvereinbarungen aushandeln?
Die neue Regelung betrifft die außergerichtliche Beratung, also etwa die Erstellung eines Gutachtens oder die Prüfung eines Mietvertrages.
Aber auch bei einer Vertretung kann der Mandant mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung treffen. Von einer Vertretung spricht man jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt nach außen auftritt, z. B. Kontakt mit der Gegenseite oder dem Gericht aufnimmt.
Was muss ich bei Honorarvereinbarungen beachten?
Sie können dem Anwalt Ihr Anliegen schildern und sich erkundigen, was eine Beratung in Ihrem Fall kostet. Der Anwalt kann Ihnen dann ein Angebot machen.
Natürlich können Sie auch bereits vorher festlegen, was Ihnen die Rechtsberatung wert ist und hierüber mit Ihrem Anwalt verhandeln.
Beachten Sie jedoch, dass eine Vereinbarung, wonach der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält oder die Vergütung einen Teil der umstrittenen Forderung ausmacht, unzulässig ist.
Was passiert, wenn keine Vereinbarung getroffen wird?
Bei außergerichtlichen Beratungen erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen, deren konkrete Höhe sich derzeit nicht voraussagen lässt.
Für Verbraucher enthält das Gesetz eine Deckelung, um sie vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 € und bei einer darüber hinausgehenden Beratung nicht mehr als 250 €, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, fordern.
Bei einer Vertretung gelten die Sätze des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG).
Wie hoch sind die Gebühren nach dem RVG?
Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert seiner Tätigkeit. Streiten sich die Parteien z.B. um Geld, entspricht der Wert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei Streitigkeiten, bei denen es nicht vordergründig um eine bestimmte Summe geht (etwa bei Scheidungen, Baugenehmigungen oder Kündigungen) ist der Wert teilweise den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar, teilweise der Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Richter bestimmt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist jeweils eine bestimmte Gebühr zugeordnet.
Beispiel: Bei einem Streitwert bis 300,00 Euro beträgt eine 1,0-Gebühr 25,00 Euro, bei einem Wert von 5.000,00 Euro: 301,00 Euro.
Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit, können die Höhe des Gebührensatzes und die Anzahl der zu zahlenden Gebühren variieren. So kann der Anwalt bei manchen Tätigkeiten lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von nur 0,3 berechnen, bei anderen Tätigkeiten bis zu 3,0. Fallen mehrere Gebühren an, können insbesondere in Rechtsmittelverfahren in der Summe Gebühren von mehr als 4,0 anfallen.
Insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen sowie in den meisten Sozialrechtssachen erhält der Rechtsanwalt Rahmengebühren. In diesem Fall ist im Gesetz die Mindest- und die Höchstgebühr bestimmt. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Außergerichtliche Tätigkeit: Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin, etwa der Korrespondenz mit dem Gegner, können eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 anfallen oder eine Einigungsgebühr von 1,5 (sofern der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird). Ist die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung auf 1,3 begrenzt.
Gerichtliche Tätigkeit: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren - berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Termingebühr und eventuell der Einigungsgebühr (für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird). Auslagenpauschale und Steuern: Neben den Gebühren erhält der Anwalt für gezahlte Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eine Pauschale von maximal 20 Euro und Ersatz sonstiger von ihm getätigter Aufwendungen. Außerdem muss die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.
Zu beachten ist, dass bei einem gerichtlichen Verfahren in der Regel auch Gerichtskosten anfallen. Hatte der gleiche Anwalt auch die Beratung übernommen, so muss er die Gebühren hierfür auf die Gebühren für seine weitergehende Arbeit anrechnen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
Muss ich die Gebühren immer selbst bezahlen?
Wenn man vor Gericht verliert, muss man in der Regel neben seinen Anwaltskosten die Gerichtskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen. Es sei denn man hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, welche die Kosten übernimmt. Gewinnt man den Rechtsstreit, trägt die Gegenseite regelmäßig die Kosten.
Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht: Hier trägt jede Partei Ihre erstinstanzlichen Kosten selbst.
Für Menschen mit niedrigem Einkommen sichert das Beratungshilfegesetz gegen eine geringe Eigenleistung die Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Wenn der Anwalt seinen Auftrag schlecht erfüllt und eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt, kann der Mandant einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Anwalt muss dann unter Umständen eine bereits bezahlte Vergütung herausgeben.
Gibt es Alternativen zum Anwalt?
Es gibt öffentlich geförderte Verbraucherzentralen, die Rechtssuchenden Rat bieten. Diese lassen sich ihre Rechtsberatung mitunter ebenfalls bezahlen.
Für einige Streitigkeiten, etwa rund um Banken oder Versicherungen, gibt es Ombudsleute, die als neutrale Schlichter vermitteln sollen. Einigt man sich nicht, können Ombudsleute Entscheidungen treffen, die für die Unternehmen bindend sind, nicht aber für die Verbraucher.
Schiedsleute kümmern sich hauptsächlich um Nachbarschaftsstreitigkeiten und können Streitigkeiten per Vergleich beenden und einen vollstreckbaren Titel ausstellen. Die Gebühr liegt bei 20 bis 40 Euro (www.schiedsstellen.de).
Geht es etwa um Familien- oder Erbrecht, Vertragsentwürfe oder Wohneigentum, kann der Notar günstiger sein. Die Gebühren steigen je nach Geschäftswert in kleineren Schritten an. Außerdem sieht das Gesetz bei bestimmten Rechtsgeschäften den Gang zum Notar zwingend vor.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 26.06.06