Beratungsgebühr ab 1.7.2006 - Sammelthread

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#21

23.06.2006, 16:44

moment, moment, die Beratungsgebühr ist genausowenig abgeschafft, wie das ß ;-)

"Ab dem 01.07.2006 wird gemäß § 34 RVG die Vergütung für die Beratung neu gefasst werden. Es wird dann, was immer das bedeuten mag, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abzurechnen sein. Weiterhin wird ab dem 01.07.2006 die Kappungsgrenze der Beratungsgebühr höchstens € 250,00 betragen, für die Erstberatung € 190,00."
Andreas

#22

24.06.2006, 07:11

:moin

Dennoch bleibt das Problem mit der quasi zwingenden Vergütungsvereinbarung, die meiner Meinung nach einen nicht vertretbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand schafft.

Aber es wird wahrscheinlich irgendwann eh auf Formulare hinauslaufen.
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Pepsi
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#23

24.06.2006, 09:32

Fassung ab 1.7.2006:

§ 34
Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens
250 Euro, § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Andreas

#24

24.06.2006, 10:13

Die Höchstgebühren gelten allerdings nur, wenn der Mandant Verbraucher ist und keine Gebührenvereinbarung geschlossen wurde.

Naja, jetzt ist Wochenende - die Gartenarbeit wartet *schippeauspack*
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Lena
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#25

26.06.2006, 15:56

Soeben kam der Newsletter des Referates Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz in Berlin

"Ab 1. Juli können Anwälte und Mandaten Beratungsgebühren frei vereinbaren

Ab 1. Juli können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandaten frei vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg. „Anwälte und Mandaten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren. Nur so lässt sich späterer Streit vermeiden. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass der Mandant von vorneherein weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach der ab 1. Juli geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen, deren konkrete Höhe sich derzeit nicht voraussagen lässt.

Das Gesetz enthält allerdings eine Regelung, um den Verbraucher, der mit seinem Anwalt keine Vereinbarung getroffen hat, vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt auch in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 € und bei einer weiteren Beratung nicht mehr als 250 €, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer fordern.


Weitere Informationen unter:
http://www.bmj.bund.de/enid/34cc7cbb8c8 ... en_xz.html
http://www.bmj.bund.de/enid/34cc7cbb8c8 ... ht_xy.html
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
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idefix
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#26

02.07.2006, 18:15

Hallo,

am besten trifftst Du mit dem Mandanten die Honorarvereinbarung in der gleich vereinbart wird, dass diese Gebühr nicht angerechnet werden wird.

Eigentlich ändert sich doch nur ab 01.07.2006 das die Nr. 2100 bis 2103 VV RVG wegfallen und die anderen Nummern nach oben rutschen. Sonst doch nichts anderes. Oder?

Du musst aber bei dieser Vereinbarung darauf achten, dass die Stundensätze nicht überzogen sind (Wucher), da sonst nichtig.

Es wird eine Anrechnungspflicht im Gesetz vorgesehen, deshalb unbedingt ohne Anrechnung in Beratungssachen vereinbaren. Stundensatz wird sich wohl zwischen 180,00 € bis 250,00 € plus Auslagen und Umsatzsteuer einpegeln.

Die Vergütungsvereinbarung sollte immer im Original in der Akte sein, per Telefax zählt nicht, habe ich letztens in einer schauen ReNo-Zeitung gelesen.

Nähres findet man in dem Buch "Vereinbarungen mit Mandanten" NOMOS Verlag. ISBN-Nr. habe ich gerade nicht. Ansonsten googeln.

Gruß Claudia
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Jennifer
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#27

02.07.2006, 19:28

Wenns so einfach ist., gehts ja. Bin erleichert :)

Wegen diesen Vereinbarungen mit Mandanten fällt mir auch grad was ein, weiß gar nicht, ob ihr in eueren Kanzleien auch so einen Aufwand betreibt.

Einer unsere Anwälte hat sich letztens ein paar Stunden freigehalten und dann einen mehrseitigen Entwurf für Mandatsbedingungen sowie Gebührenvereinbarungen diktiert, die die Anwälte jetzt untereinander besprechen und sich dann jeder Mandant ansehen und durchlesen muss.

Gebührenvereinbarung klar, aber was soll das mit den Mandatsbedingungen? :roll: :roll: :roll:
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Tine
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#28

02.07.2006, 19:38

Hallöchen an alle,

was ich aus meinen Seminaren an Wissen mitnehmen konnte, werde ich nachstehend wie folgt nennen:

Die Beratung des Anwalts ab 01.07.06 wird in § 34 RVG neu geregelt.

Der Anwalt soll für einen mündlichen, schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtige Tätigkeit zusammenhängt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung ist § 4 RVG zu beachten.

Ist der Mdt. Verbraucher beträgt die Gebühr für die Beratung höchstens 250,00 Euro; für eine Erstberatung (Mdt. kommt in die Kanzlei läßt sich einmal beraten, hat nur eine Frage. Kommt der Mdt. z. B. zwei Wochen später in die Kanzlei und hat in dergleichen Sache eine weitere Frage, handelt es sich jetzt nicht mehr um eine Erstberatung) beträgt die Gebühr höchstens 190,00 Euro.

Wenn die Anrechnung (§ 34 RVG) der Beratungsgebühr vertraglich (Vergütungsvereinbarung) nicht ausgeschlossen wird, muß sie zu 100 % angerechnet werden.

Die neue Regelung hat zur Folge, daß der Anwalt vor der Beratung mit dem Mandanten über eine Vergütungsvereinbarung sprechen soll, um auf der sicheren Seite zu sein.

Die Rücksendung der Vergütungsvereinbarung per Fax ist umstritten, per E-Mail geht unter keienen Umständen. Erfolgshonorar ist umstritten.

Die gesetzlichen Gebühren für die Beratung fallen nicht ganz oder teilweise weg. Sie sind nur neu geregelt worden in § 34 RVG. Wird keine Gebühr für die Beratung vereinbart gilt jetzt § 34 und nicht mehr das VV, denn dort sind sie entfallen.

Die Vereinbarung über die Vergütung kann auch mit einem Dritten abgeschlossen werden, hierbei ist aber unbedingt die Schweigepflicht zu beachten! Das Zahlen der Vergütung durch einen Dritten berechtigt ihn nicht dazu, auch Auskunft in dieser Sache zu bekommen, es sei denn es liegt eine Schweigepflichtsentbindungserklärung des Mdten vor.

Die AGB-Vorschriften sind zu beachten, d. h. keine Formulare. Der Mdt. muß an der Vergütungsvereinbarung mitwirken. Der Zeitpunkt der Vereinbarung kann vor Auftragsannahme, während des laufenden Verfahrens und sogar noch nach Beendigung des Mandats abgeschlossen werden. Die Vereinbarung zur sog. Unzeit ist ausgeschlossen. (ein Tag vor Fristablauf, kurz vor der Scheidung, kurz vor dem HV-Termin in Strafsachen). Der Mdt. darf nicht unter Druck gesetzt werden. Die Vereinbarung kann abgeändert werden. Es ist zu empfehlen, in der Vergütungsvereinbarung über die Anpassung der Vergütung eine Regelung zu treffen. Denn im Nachhinein wird es schwierig werden mit dem Mandanten neu zu verhandeln, weil man die Gebühren nicht voraussehen konnte o.ä.

Muster einer Vergütungsvereinbarung
--------------------------------------------------------------------------------------
Vergütungsvereinbarung

Zwischen
RA ... Anschrift
und
dem Auftraggeber, Mdt bzw. der Dritte. mit Anschrift

1. Für die außegerichtliche Beratung in der Sache ... (genaue Gegenstandsbezeichnung) wegen ... erhält der RA anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Pauschale in Höhe von ... Euro (in worten ...)

2. Auslagne werden nach Nr. 7002 VV RVG nicht vereinbart.

3. Die Umsatzsteuer entsteht nach den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich.

4. Das Pauschalhonorar und die Umsatzsteuer sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.

5. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann. (Dieser Satz ist wichtig, weil der RA verpflichtet ist darauf hinweisen, wenn die Vergütung höher als die gesetzlichen Gebühren sind).

6. Eine Anrechnung dieser vereinbarten Vergütung auf eventuelle spätere gesetzliche Gebühren in einer anschließenden gerichtlichen Angelegenheit erfolgt nicht.

7. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird.
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Andere Vereinbarungen sind deutlich abzugrenzen.

Die Vollmacht und die Vergütungsvereinbarung dürfen nicht zusammen aufgenommen werden. Die Vollmacht muß immer in einem gesonderten Schriftstück erfolgen.
LG Tine
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Jennifer
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#29

03.07.2006, 13:38

Dieses neue Recht geht mir schon jetzt auf die Nerven.

Mal ne schnelle Frage, weil wir das Problem grad hatten:

Wenn jetzt jemand anruft und möchte wissen, wieviel eine Beratung kostet, ... gilt der alte Gebührenrahmen gar nicht mehr? Können wir den Mandanten nicht einen ungefähren Rahmen sagen wie früher?
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Kathy
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#30

03.07.2006, 13:40

Ach herrjeh, das gilt etz ja schon.

Auch Antwort haben will.........

Wat muss i nun tun?

Weltuntergang!
MfG Kathy

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