Beratungsgebühr ab 1.7.2006 - Sammelthread

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#161

01.02.2010, 09:24

Für eine Beratung entstehen doch in den meisten fällen keine Auslagen. Wenn eine schriftliche Zusammenfassung vom Mandanten nicht ausdrücklich gewünscht ist, dann berechne ich keine Auslagen, da ja eben auch keine entstehen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Nino
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#162

01.02.2010, 10:21

Vielen vielen Dank. :idea: Da geht mir doch gleich ein Licht auf.

Ich sag ja, das ist einfach peinlich... Irgendwie kommen mir beim RVG ständig solche Fragen auf... Weiß gar nicht, wie ich so die Abschlussprüfung bestehen konnte. :(

Das RVG ist einfach irgendwie gruselig... Ich quäl mich da immer durch, aber irgendwie sind die Antworten am Ende immer total simpel.
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LuzZi
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#163

01.02.2010, 10:26

Es gibt keine peinlichen Fragen ;) Ich hab damals noch BRAGO gelernt, hab mir das RVG selbst beigebracht. Hätte es das Forum nicht gegen wäre ich wahrscheinlich total verzweifelt. Meine Fragen am Anfang waren mit Sicherheit schlimmer als deine :)
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#164

05.07.2010, 20:38

Hallo.
Hätte da mal eine Frage. Hab nämlich nichts gefunden.
Also folgende Sache: Beratungsgebühr i.H.v. 190,00 € zzgl. USt. abgerechnet, Mdt. hat auch gezahlt. Sache ging weiter ins gerichtliche Verfahren (Termin, Einigung). Sieht so meine Rg. aus?
1. 1,3 VG
2. § 34 I 2 Anrechnung von 190,00 €
3. TG
4. Einigungsgebühr
5. Auslagen
Ust.
Summe
abzüglich der gezahlten 190,00 € plus USt.
Gesamtsumme

Danke schon mal im Voraus.
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Liesel
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#165

06.07.2010, 09:13

Wieso ziehst du denn die Beratungsgebühr zweimal ab? Du machst einfach die Anrechnung der 190,00 Euro netto auf die VG.
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#166

13.07.2010, 16:28

Neee, ich meine das passt schon so. Die Beratungsgebühr muss ja angerechnet werden. Und dann zieht sie diese am Schluss nochmal ab, weil der Mandant diese ja bereits bezahlt hat, oder??

Aber jetzt hab ich da auch grad mal ne Frage:

Mit Abrechnungen habe ich ja so gar nix mehr am Hut gehabt, außer vor 10 Jahren in der Schule. Und jetzt war ich 8 Jahre wegen den Kindern daheim und seit diesen Monat arbeite ich wieder in Teilzeit.

Meine Chefin hat mir jetzt heut Akten hingelegt, die ich mal versuchen soll abzurechnen.

Bei der ersten jetzt, das ist in einer Trennungssache, da haben wir einen Beratungsschein von der Mandantschaft und eine außergerichtliche Vollmacht. Jetzt hab ich gelesen, dass es die Beratungsgebühr so ja gar nicht mehr gibt, seit 01.07.2006. Wie rechne ich das denn dann jetzt ab?? Nach § 34 RVG??? Und kommen da dann Auslagen dazu oder nicht??? Wie ist das mit den 10 Euro, die für den Beratungsschein bezahlt werden?
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LuzZi
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#167

13.07.2010, 19:43

Ähm, du verwechselst da gerad was. Die Gebühr für die Beratungshilfe ist nicht weggefallen, sondern die Beratungsgebühr. Du rechnest ganz einfach die Gebühren für die Beratungshilfe ab, wenn ihr den Berechtigungsschein habt. Wie das geht weißt du ja denke ich ;)
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#168

13.07.2010, 19:46

Die Beratungsgebühr bei Beratungshilfe gibt es schon noch. Schau mal unterAbschnitt 5 Beratungshilfe. In Nr. 2500 VV RVG ist die Beratungshilfegebühr geregelt und die Beratungsgebühr in Nr. 2501 VV RVG (30,00 €).
Don`t worry be happy.
Taja
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#169

13.07.2010, 21:22

Ooooooooooh ja, äääähm da hätt ich mal genauer schauen sollen in meinem RVG.
Trotzdem verwirrt mich das jetzt total. Also da stehen ja dann die 30 € Gebühr. Dann steht da aber auch, dass man eine Gebührenvereinbarung machen soll usw. und dann hab ich jetzt viel gelesen, dass man 190 € abrechnet. Wie kommt das denn zustande???

Ich hätte jetzt so abgerechnet:

Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG 30,00 €
zzgl. USt.

Und meine Chefin dreht mir den Hals um, weil es zu wenig ist!!!

Oh man!!! Da schüttelt ihr jetzt sicher eure Köpfe, aber wie gesagt, in der Schule damals war es so, dass ich Kostenrecht gelernt habe und das ist 10 Jahre her. Es hat sich einiges getan, wie ich immer mehr mitbekomme (RVG wusste ich ja schon) und dann kommt hinzu, dass ich weder in der Lehre noch bei den beiden Anwälten danach Abrechnungen gemacht habe!!! Ja und so verlernt man das ganze dann irgendwie, wenn man 8 Jahre lang für die Kinder zu Hause bleibt.
HILFE!!! *g*
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#170

14.07.2010, 08:32

§ 34 hat nix mit Beratungshilfe zutun, nicht zusammenwürfeln...

Bei einer Beratung gibts die 30,-- € zzgl. Mwst. und bei einer Tätigkeit nach außen hin gegenüber Dritten gibts die 70,-- € zzgl. Auslagen und Mwst.
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