Beratungsgebühr ab 1.7.2006 - Sammelthread

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Curry
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#71

26.01.2007, 10:22

So wie ich dich verstanden habe, hat euer Mandant eine Vereinbarung mit euch getroffen, dass Beratungsangelegenheiten nach RVG abgerechnet werden?!

Ich würde das so sehen, dass du jetzt nach dem "alten RVG" eine Beratungsgebühr abrechnen kannst. Wenn das denn so vereinbart wurde.
Curry

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Minimaus

#72

26.01.2007, 10:44

ja, aber es gibt ja keine Beratungsgebühr mehr. Ich kann doch nicht nach dem alten RVG abrechnen. Gibt es denn eine Erstberatungsgebühr??
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Curry
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#73

26.01.2007, 10:46

Die gibt es nicht mehr, das ist richtig. Irgendwie gibt es doch aber die Möglichkeit, die Beratungsgebühr trotzdem abzurechnen, dann nach BGB. Wie genau das dann bezeichnet werden muss, weiß ich auch nicht. Da kann vielleicht noch jemand anderes was zu sagen...
Curry

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Minimaus

#74

26.01.2007, 11:09

Huhu, ist denn wer da, der das kann??? :?:
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Pepsi
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#75

26.01.2007, 13:01

ja hier: du schreibst einfach z.B. für Verbraucher: "Beratung, Gutachten für Verbraucher §§ 14, 34 Abs. 1 S. 3 RVG" und dann kannst du wie bisher berechnen, bloß dass es die Nr nicht mehr gibt.. (aber vorsicht, das ist bloß ne Übergangsregelung.. irgendwann MUSS man Vergütungsvereinb. machen)
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Pepsi
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#76

26.01.2007, 13:08

Lena hat geschrieben:Soeben kam der Newsletter des Referates Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz in Berlin

"Ab 1. Juli können Anwälte und Mandaten Beratungsgebühren frei vereinbaren

Ab 1. Juli können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandaten frei vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg. „Anwälte und Mandaten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren. Nur so lässt sich späterer Streit vermeiden. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass der Mandant von vorneherein weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach der ab 1. Juli geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen, deren konkrete Höhe sich derzeit nicht voraussagen lässt.

Das Gesetz enthält allerdings eine Regelung, um den Verbraucher, der mit seinem Anwalt keine Vereinbarung getroffen hat, vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt auch in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 € und bei einer weiteren Beratung nicht mehr als 250 €, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer fordern.


Weitere Informationen unter:
http://www.bmj.bund.de/enid/34cc7cbb8c8 ... en_xz.html
http://www.bmj.bund.de/enid/34cc7cbb8c8 ... ht_xy.html
und n bißchen weier obene habe ich es selbst geschrieben:
Pepsi hat geschrieben:kommt drauf an, was ihr gemacht habt, wenns ne Erstberatung war, dann je nach Aufwand 190 €.. sollten es mehrere Beratungen gewesen sein, kannst du nach den bisherigen Vorschriften abrechnen, darfst die nur nich zitieren, denn die gibts ja nicht mehr, sondern (ich glaube) § 34 is das ja jetz

PS: Habt ihr RA Micro?
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Sandra S.
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#77

26.01.2007, 22:34

Wenn es jetzt noch nicht zu spät ist: "§ 34 RVG i.V.m. § 616 BGB"
(angemessene Vergütung)
Liebe Grüße
von Sandra
Anna-Lena
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#78

15.02.2007, 18:38

Der Ärger mit den Rechtsschutzversicherungen war/ist ja quasi vorprogrammiert.

Folgendes:
Mandantin kommt mit Rechtsschutzdeckungszusage (ist Negativwerbung hier erlaubt? *gg*) über eine Beratung wegen Umgangsrecht. Chefin hat "umfangreich" beraten, getröstet, Tränen weggewischt etc. Eine weitere Beratung fand dann noch wegen Unterhaltsansprüchen statt, die der Mann ihr gegenüber gestellt hat.

Ich hab dann zwei getrennte Rechnungen über je eine Beratungsgebühr von 190,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gegenüber der RS abgerechnet. Kommt postwendend ein Anruf von einem pöbelnden Sachbearbeiter, es handele sich nur um einen Streitwert von 200,00 € X 12 (Unterhalt) und hieraus dürften wir nur eine 0,5 Gebühr in Ansatz bringen, keinesfalls aber 190,00 €. Im Umgangsrecht läge der Streitwert bei 1.500,00 €. Und überhaupt wäre das ja eh nur eine Sache. Und nun?

Cheffin hat mit ihm gestritten und er sagte dann frech (sinngemäß), er werde der Versicherungsnehmerin eine weitere Deckungszusage für ein Verfahren gegen uns ausstellen *lol*.

Habt ihr inzwischen schon Erfahrung mit Rechtsschutzversicherungen sammeln können?

LG
Anna
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#79

15.02.2007, 21:01

Hallo Anna-Lena,

was ich nicht ganz verstehe, woher der "nette" Herr von der RSV die 0,5 Gebühr hernimmt.

Zumal Umgangsrecht und Unterhalt doch zwei unterschiedliche Angelgenheiten sind. Ich würde mal im RVG Kommentar schauen. Das muss doch irgendwo stehen, dass es zwei Angelgenheiten sind. Dann kopieren und dem Sachbearbeiter um die Ohren hauen. :patsch

Ich habe heute erstmalig eine Rechnung an eine RSV über 250,00 € (§ 34 I 2, 3 RVG) wegen umfangreicher Beratung rausgeschickt. Mal sehen, ob das funktioniert.
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Sandra S.
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#80

15.02.2007, 21:37

@Anna-Lena
Welche Gebühr die RSV zahlt, steht bei denen in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind. Vielleicht kannst du ja euren Mdt. mal fragen, ob er die hat, bzw. gibts die für manche Versicherungen auch im Internet...
Liebe Grüße
von Sandra
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