Quotenvorrecht / Rechtsschutzversicherung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Titi
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#1

02.09.2011, 22:56

Hallo Liebe Forenteilnmehmer und Kolleg(inn)en...
Kennt sich jemand mit Quotenvorrecht bei der RSV aus?
Hatte Kostenerstattung aus dem KFB und auch Gerichtskostenerstattung im Rahmen des Quotenvorrechts einbehalten und zunächst auf die Selbstbeteiligung verrechnet. . . soweit so gut.. nun verweist die RSV darauf, dass unter Hiinsweis auf das Urteil des AG Kempten 4 C 1178/10 hier keine Verrechnung stattfinden könne und wir die (erstattete) GK an diese auszuzahlen haben!
Wie seht ihr das und wie handhabt ihr das vielmehr? Gibt es weitere Rechtsprechung zu dem Thema, die meine Haltung unterstützt?

Vielen Dank für Eure Antworten..
Das ist aber auch ein schreckliches Thema...
Gruß T...
Jupp03/11

#2

03.09.2011, 11:12

:suche

Stichwort Quotenvorrecht
rosa

#3

03.09.2011, 15:18

ich hatte hier immer geschaut wenn ich mir unsicher war
http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeni ... eitrag.asp" target="blank
cahra
Kennt alle Akten auswendig
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#4

04.09.2011, 14:22

Wenn die RS GK verauslagt hat und GK erstattet werden, bekommt diese auch die RS wieder. Ich bin der Meinung, dass hier das Quotenvorrecht nicht greift.
Viele Grüße von Cahra
samara
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#5

04.09.2011, 16:07

Hallo Titi! Die Antwort auf deine Frage steht im § 86 VVG. Dieser regelt den Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherungsnehmers auf den Versicherer, in Satz 2 aber, dass dieser nicht zum Nachtil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann. Wenn du den gesamten Betrag an die RSV auskehrst, verstößt du gegen die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG, da dann der Übergang zum Nachteil des Versicherungsnehmers (MA) führen würde. Der MA könnte dann seine Selbstbeteiligung wegen des Anspruchsübergangs auf die RSV nicht mehr zurück bekommen. Zu Gunsten des MA ist dieser Nachteil gesetzlich ausgeschlossen. Die von ihm gezahlte SB ist daher zunächst dem Erstattungsbetrag zu entnehmen und nur in HÖhe des übersteigenden BEtrages erfolgt ein Anspruchsübergang dann auf die RSV. Wenn du entgegen der gesetzlichen Vorgaben an die RSV zahlst, macht sich der Rechtanwalt insoweit schadensersatzpflichtig! Lass dich von der RSV nicht einschüchtern!
Titi
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#6

04.09.2011, 20:08

Vielen Dank für die Antworten...
also seit ihr auch geteilter MEinung hier...
@Samara: vielen Dank.. also meinst du , es gilt auch für von der RSV verauslagte GK? gibts da ne entscheidung zu?
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skugga
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#7

04.09.2011, 21:07

Titi hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten...
also seit ihr auch geteilter MEinung hier...
@Samara: vielen Dank.. also meinst du , es gilt auch für von der RSV verauslagte GK? gibts da ne entscheidung zu?
Hilft das weiter?

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=48&t=40245" target="blank
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Titi
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#8

05.09.2011, 20:46

Vielen lieben Dank.. das hilft mir :-) mal sehen was draus wird....
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#9

05.09.2011, 21:03

AG Kempten, Urteil vom 29.11.2010 - 4 C 1178/10:
Kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers an Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich nicht verbrauchter Gerichtsgebühren

Hierzu gibt es wohl einen Aufsatz von Schneider in AGS 2011, 364.

Habe beim Googeln der Begriffe (alle auf einmal):

quotenvorrecht Rückzahlungsansprüche AG Kempten schneider

als erstes Ergebnis eine Seite bei http://www.beck-online.de" target="blank erhalten. Für den ganzen Text muss man sich zwar einloggen, aber zumindest gibt es in der Vorschau einen groben Überblick.
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