Gerichtskosten bei Klagerücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
grommelie
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#1

02.09.2011, 13:20

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

ich habe hier eine Akte, bei der uns gestern die GK-Abrechnung zugegangen ist. Ich bitte Euch, hier mal zu schauen, ob ihr (hoffentlich) meiner Meinung seid :mrgreen:

Wir selbst haben gegen ehemalige Mandanten geklagt und nach der Klageerwiderung der Gegenseite diese zurückgenommen.

Jetzt habe ich im GKG gefunden, dass sich die Gerichtskosten bei Klagerücknahme von 3,0 auf 1,0 reduzieren, wenn - neben anderen Ausnahmen - keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, ....

Ich habe mir damals also - nachdem ich dies gelesen habe - überlegt, der Gegenseite die vorher ausgerechneten Kosten sofort zu bezahlen und dies dem Gericht mitzuteilen. Das habe ich beides am 01.04.2011 veranlaßt und das Schreiben für das Gericht dorthin gebracht.

Gehe ich recht in der Annahme, dass dann also nur 1,0 Gerichtskosten angefallen sind?


Am 04.04.2011 nämlich hat das Gericht erst den Kostentragungsbeschluß auf Entscheidung des Richters vom 04.04.2011 erlassen - dass dann hiernach 3,0 Gerichtskosten anfallen, ist mir klar.

Sehr ihr eine Möglichkeit, dass ich 2,0 Gerichtskosten zurück erhalte?

Besten Dank für Eure Hilfe
grommelie
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petzilein
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#2

02.09.2011, 13:23

Jupp.... es ist nur eine Gebühr entstanden....

Die beiden anderen bekommst du zurück..... Schreib einfach ein kurzes Schreiben an das Gericht, wonach Du um Erstattung der nichtverbrauchten GK bittest !!!
Liebe Grüße von der Petz

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#3

02.09.2011, 13:30

Wo genau liegt denn eigentlich das Problem? Habt ihr denn eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beantragt? Ansonsten bekommt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits bei einer Klagerücknahme ja sowieso aufgebrummt. Das ändert aber nichts daran, dass die Gerichtskosten sich mindern.
grommelie
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#4

02.09.2011, 13:32

Die Gegenseite hatte beantragt, uns die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und der Richter hat entsprechenden Beschluß erlassen, sodass er der Meinung ist, dass alle drei Gerichtsgebühren angefallen sind und wir nichts zurück erhalten.

Auf der Gerichtskostenrechnung steht: Kosten durch Vorschuß gedeckt, keine Rückzahlung. Darin liegt das Problem.

Edit: Wenn eine Kostenentscheidung ergeht, mindern sich die Gerichtskosten eben nicht! Sie ist ergangen, jedoch aus meiner Sicht völlig "unnütz"
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#5

02.09.2011, 13:41

Alle drei Gebühren sind nicht entstanden.... niemals.... für was auch???? Eine Gebühr ist klar, da kommt ihr nicht drumherum.... aber die anderen beiden würde ich zurückverlangen.....

Bin leider nicht im Büro, sonst würde ich im GKG nachschauen..... Aber das weiss ich auch ohne GKG vor der Nase, ganz sicher.
Liebe Grüße von der Petz

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#6

02.09.2011, 13:45

Also erstens ist es nicht erforderlich, den Kostenantrag überhaupt zu stellen, da über die Kostentragung von Amts wegen entschieden wird. Zweitens hat der Richter eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO getroffen. Da somit keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorliegt, mindern sich die Gerichtskosten nach Nr. 1211 Abs. 1 a) KV GKG. Würde ich auch dem Gericht dann so mitteilen.
Wenn eine Kostenentscheidung ergeht, mindern sich die Gerichtskosten eben nicht!


Dies gilt nur im Falle des § 269 Abs. 3 S. 3 GKG.
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#7

02.09.2011, 13:48

:genau Xuka
Liebe Grüße von der Petz

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Spotttölpel
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#8

27.12.2017, 12:04

Hey Leute,

ich habe mal das Thema wieder ausgegraben... Ich habe nun einen ähnlichen Fall. Wir haben Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht welche sich sodann erledigt hat. Wir haben die Klage zurückgenommen allerdings schreibt mein Kollege hier: § 269 Abs. 3 Satz 3. Die Beklagte rief nun entsetzt an weil ihr der Beschluss zuging aus welchem hervorgeht, sie muss die vollen 3 Gerichtskostengebühren zahlen.... um ehrlich zu sein verstehe ich es auch nicht. Meine Fragen hierzu:

Wieso wird überhaupt ein Antrag nach § 269 ZPO gestellt? Ich meine bei einer Klagrücknahme werden uns doch eh die Kosten aufgebrummt und wenn bereits Rechtshängigkeit bestand wird von Amts wegen entschieden... ist es dann nicht sinnlos diesen Antrag zu stellen?

Zweite Frage welche Gebühren sind denn nun richtig? 3 oder 1?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

die planlose vollgefressene noch in den Feiertagen steckende Spotttölpel :thx
DKB
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#9

27.12.2017, 13:39

Dies ergibt sich aus dem Text des § 269 Abs. 3, Satz 3: Wenn der Klagegrund vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage zurückgenommen wurde ( gleichgültig, ob zugestellt oder nicht ) , bestimmt sich die Kostentragungspflicht, anders als bei Satz 2, nach billigem Ermessen. Wenn also Dein Kollege offensichtlich ausdrücklich auf Satz 3 verweist, wollte er haben, dass die Beklagtenseite die Kosten des Verfahrens trägt.

Offenbar hat das Gericht auch einen dem entsprechenden Beschluss erlassen. Wenn ein Kostenbeschluss gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergeht, gibt es keine Gebührenermäßigung durch die Klagerücknahme, es verbleibt bei der 3.0-Gebühr ( s. Text der KV 1211 GKG nach Ziff. 1e ).
Spotttölpel
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#10

27.12.2017, 23:17

Dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden ist ja eine Sache aber 3 Gebühren? Wofür? Das ist mir nicht einleuchtend :/
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