die böse GG im KFB!
Verfasst: 31.08.2011, 14:46
Liebe Gemeinschaft,
meine Unkreativität nimmt heute mal wieder seinen Lauf. Folgendes:
Wir haben einen Rechtsstreit verloren, wir sind Beklagtenvertreter.
So nun kam heute der KFB direkt und als Anlage dazu der KFA der Klägerseite.
Zu meiner Erheitung haben die Kläger die GG angerechnet und sogar bewilligt bekommen.
Nun habe ich meine Akte durchgeblättert und gesehen, dass tatsächlich im Urteil "die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von [...] zu zahlen" sind.
Ist ja schön und gut, dass sie die tituliert haben, aber im KFA/KFB haben die dann meiner Meinung nach nichts zu suchen (davon mal abgesehen, wären die Kosten dann ja doppelt gemoppelt?!)
Nun gut. Dann will ich mich eben "beschweren" gehen... (da es sich nur im die GG in Höhe von € 104,65 dreht, würde ich Erinnerung einlegen, richtig? Weil ja erst ab 200,00 € sofortige Beschwerde zugelassen ist)
Meine Begründung hierzu fällt mir jetzt irgendwie schwer und ich bitte um Hilfe:
____________________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagten
Aktenzeichen
lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., hier zugestellt am 31.08.2011,
Erinnerung
ein.
Begründung
Die Kläger haben in der Klageschrift die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Mit Urteil vom... wurden diese tituliert. Gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom ... haben die Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
____________________________________
und jetzt fehlts mir irgendwie...
Beste Grüße
meine Unkreativität nimmt heute mal wieder seinen Lauf. Folgendes:
Wir haben einen Rechtsstreit verloren, wir sind Beklagtenvertreter.
So nun kam heute der KFB direkt und als Anlage dazu der KFA der Klägerseite.
Zu meiner Erheitung haben die Kläger die GG angerechnet und sogar bewilligt bekommen.
Nun habe ich meine Akte durchgeblättert und gesehen, dass tatsächlich im Urteil "die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von [...] zu zahlen" sind.
Ist ja schön und gut, dass sie die tituliert haben, aber im KFA/KFB haben die dann meiner Meinung nach nichts zu suchen (davon mal abgesehen, wären die Kosten dann ja doppelt gemoppelt?!)
Nun gut. Dann will ich mich eben "beschweren" gehen... (da es sich nur im die GG in Höhe von € 104,65 dreht, würde ich Erinnerung einlegen, richtig? Weil ja erst ab 200,00 € sofortige Beschwerde zugelassen ist)
Meine Begründung hierzu fällt mir jetzt irgendwie schwer und ich bitte um Hilfe:
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In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagten
Aktenzeichen
lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., hier zugestellt am 31.08.2011,
Erinnerung
ein.
Begründung
Die Kläger haben in der Klageschrift die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Mit Urteil vom... wurden diese tituliert. Gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom ... haben die Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
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und jetzt fehlts mir irgendwie...
Beste Grüße