Liebe Gemeinschaft,
meine Unkreativität nimmt heute mal wieder seinen Lauf. Folgendes:
Wir haben einen Rechtsstreit verloren, wir sind Beklagtenvertreter.
So nun kam heute der KFB direkt und als Anlage dazu der KFA der Klägerseite.
Zu meiner Erheitung haben die Kläger die GG angerechnet und sogar bewilligt bekommen.
Nun habe ich meine Akte durchgeblättert und gesehen, dass tatsächlich im Urteil "die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von [...] zu zahlen" sind.
Ist ja schön und gut, dass sie die tituliert haben, aber im KFA/KFB haben die dann meiner Meinung nach nichts zu suchen (davon mal abgesehen, wären die Kosten dann ja doppelt gemoppelt?!)
Nun gut. Dann will ich mich eben "beschweren" gehen... (da es sich nur im die GG in Höhe von € 104,65 dreht, würde ich Erinnerung einlegen, richtig? Weil ja erst ab 200,00 € sofortige Beschwerde zugelassen ist)
Meine Begründung hierzu fällt mir jetzt irgendwie schwer und ich bitte um Hilfe:
____________________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagten
Aktenzeichen
lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., hier zugestellt am 31.08.2011,
Erinnerung
ein.
Begründung
Die Kläger haben in der Klageschrift die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Mit Urteil vom... wurden diese tituliert. Gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom ... haben die Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
____________________________________
und jetzt fehlts mir irgendwie...
Beste Grüße
die böse GG im KFB!
- Sputnik85
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anrechnen = abziehen / subtrahieren ...Zu meiner Erheitung haben die Kläger die GG angerechnet und sogar bewilligt bekommen.
- petzilein
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Warum willst du das tun????
Wenn die vorgerichtlichen Kosten im Urteil mit tituliert sind, sind sie auch im Kostenfestsetzungsverfahren mit zu berücksichtigen und zwar gem. den Vorbemerkungen zu § 15 a II. RVG.
Hieraus folgt, dass die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr anrechnen müssen, da sie nicht mehr als den
um den Anrechnungsbetrag geminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren fordern können.
Wenn die vorgerichtlichen Kosten im Urteil mit tituliert sind, sind sie auch im Kostenfestsetzungsverfahren mit zu berücksichtigen und zwar gem. den Vorbemerkungen zu § 15 a II. RVG.
Hieraus folgt, dass die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr anrechnen müssen, da sie nicht mehr als den
um den Anrechnungsbetrag geminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren fordern können.
Liebe Grüße von der Petz
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Nochmal die Haben die volle Verfahrensgebühr im KFB bekommen?
Liebe Grüße
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Damit haben die aber alles richtig gemacht.Die Kläger haben in der Klageschrift die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Mit Urteil vom... wurden diese tituliert. Gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom ... haben die Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
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Verstehe ich auch nicht. Willst du etwa, dass die Mandantschaft die halbe GG noch zusätzlich zahlen soll? Im Übrigen stimme ich petzilein zu.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Sputnik85
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hmm bin ich grade völlig auf der falschen Fährte?
ich versinke mal eben im Boden...
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also so richtig ist es unklar.
wenn die die GG voll im Verfahren (urteil) zugesprochen bekommen haben, dann muss diese zur Hälfte angerechnet werden. Das ist gut und richtig so. Wenn nicht angerechnet wird, DANN wäre es ja doppelt (also volle GG plus volle VG)
Die Anrechnung (also Subtraktion) der GG MUSS dann natürlich in den KFA rein
wenn die die GG voll im Verfahren (urteil) zugesprochen bekommen haben, dann muss diese zur Hälfte angerechnet werden. Das ist gut und richtig so. Wenn nicht angerechnet wird, DANN wäre es ja doppelt (also volle GG plus volle VG)
Die Anrechnung (also Subtraktion) der GG MUSS dann natürlich in den KFA rein
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ach Gott... gkutes das stimmt... oh man... jetzt hab ich mich ja total zum Klops gemacht...
danke soweit
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