HILFE!! Außergerichtliche Tätigkeit + Widerklage, Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Palm
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#1

22.08.2011, 15:30

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

habe hier eine Akte, bei der ich mir nicht so ganz sicher bin wie sie abzurechnen ist. Aber da unter Euch sicher einige "Gebührencracks" sitzen, wollte ich einmal nach Eurer hochgeschätzten Meinung fragen. ;)

Folgender Sachverhalt:

Unser Mandant ist ein Spediteur, welcher mit einem Leasingunternehmen einen Leasingvertrag abgeschlossen hat (das behauptet unser Mandant jedenfalls). Das Zustandekommen des Leasungvertrages ist unter den Parteien streitig. Der Gegner kam der angeblichen Verpflichtung zum Bereitstellen eines Sattelschleppers nicht nach, weshalb wir außergerichtlich Schadenersatz für die Anmietung einer Ersatzmaschine forderten. Die Forderung wurde seitens der Gegenseite natürlich bestritten.

Soweit, so gut.

Nach einiger Zeit gab unser Mandant eine andere Sattelzugmaschine an das Leasingunternehmen zurück, weil der Leasingzeitraum vorbei war. Die Gegenseite monierte hierbei gegenüber unserem Mandanten den Zustand der Maschine und forderte zur Zahlung der Reparaturkosten auf. Dies wurde unsererseits verweigert.

-----> Klagezustellung

Wir haben uns dann bestellt, auf die Klage erwidert und hilfweise Widerklage über die u. E. bestehende Forderung aus ersterem Sachverhalt erhoben.

PS: Wir hatten erst nur den Auftrag, die erste Forderung geltend zu machen. Später wurden wir beauftragt, die Forderung der Gegenseite abzuwehren.

So, nun die Preisfrage: :D

Sind mir hier zwei Geschäftsgebühren entstanden oder muss ich aus dem kumulierten Wert eine Geschäftsgebühr nehmen?

Wenn ich zu dem Schluss komme, es seien zwei Geschäftsgebühren entstanden, wie läuft es dann mit der Anrechnung?

(Identitätsformel wurde schon geprüft, sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, also Addierung der beiden Streitwerte im Klageverfahren im Falle des Verhandelns über die hilfsweise erhobene Widerklage)

So, jetzt bin ich auf Eure hilfreichen Kommentare gespannt, Enders sowie <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> geben da nicht so viel her, oder ich hab´s überlesen. :idea:

DANKE!!!!!!!
gkutes

#2

22.08.2011, 15:39

Später wurden wir beauftragt, die Forderung der Gegenseite abzuwehren.
wann später? also zu welchem Zeitpunkt?
Palm
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#3

23.08.2011, 07:47

War ca. 1 Jahr später.
Palm
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#4

01.09.2011, 08:22

Zu schwer oder wieso meldet sich keiner?
gkutes

#5

01.09.2011, 09:17

du musst bissle eher erinnern. Der Beitrag verschwindet sonst so leicht von der Bildfläche und gerät in Vergessenheit =)

also, so wie ich das jetzt verstanden habe, hattet ihr erst eine außergerichtlichen Auftrag über Zustandekommen des Leasingvertrages.

ca. ein Jahr später klagte der Gegner Zahlung der Reparaturkosten eines Leasingfahrzeuges ein. Hier seid ihr zur Abwehr der Forderung beauftrag.

mE bekommst du nun eine GG aus dem ersten Fall und für den zweiten Auftrag eine VG etc. Beide Aufträge haben in meinen Augen nix miteinander zu tun und sind getrennt abzurechnen
Palm
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#6

01.09.2011, 11:26

Der zweite Auftrag wurde außergerichtlich ja auch verhandelt, eigtl. sind beide Angelegenheiten nun rechtshängig, einmals als Klage und einmal als hilfsweise Widerklage.
gkutes

#7

01.09.2011, 11:57

ok - jetzt hab ich es zum vierten mal gelesen :D

Also jetzt würd ich sagen, zwei mal GG
mit der Anrechnung muss man noch warten. kommt dann drauf an, wie der SW ausschaut. Hilfsweise WK erhöht den SW ja mit Einreichung noch nicht.
Palm
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#8

01.09.2011, 12:23

Da hast du recht. Falss die WK verhandelt wird, wie würdest du abrechnen/anrechnen? :thx
gkutes

#9

01.09.2011, 12:30

also auf jeden fall nicht je 0,65 von den GGs, sondern max der Verfahrenswert
Palm
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#10

01.09.2011, 15:18

Aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift? Weißt du vielleicht wo sowas kommentiert ist?
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