Titel entwerten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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charly03
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#11

19.08.2011, 12:57

Muupsi hat geschrieben:Ehrlich gesagt, weiß ich auch nicht, ob es für das Titelentwerten und -aushändigen eine Vorschrift gibt. Ich handhabe es allerdings so, dass bezahlte Titel an die Gegenseite ausgehändigt werden. Zum einen ist man die "Last" los, Originaltitel in den Unterlagen zu haben, auf der anderen Seite sieht man auch selbst so in der Akte, dass der Titel bezahlt ist (wer weiß, wer die Akte fünf Jahre später noch mal in der Hand hat und vielleicht irrtümlicherweise zu vollstrecken beginnt). Außerdem finde ich es einfach kollegial, der Gegenseite die entwerteten Titel auszuhändigen.
:zustimm
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BabyBen

#12

19.08.2011, 12:58

Muupsi entwertest Du den Titel oder bekommt ihn der Gegner einfach so. Ich fange jetzt mit der Krümmelkackerei an, ich weiß, aber interessant finde ich das Thema jetzt schon.
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charly03
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#13

19.08.2011, 13:00

Also ich mach nen Strich quer drüber, schreibe "bezahlt" oder "entwertet" (je nach Lust und Laune) und mach noch nen Stempel mittendrauf.
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Davy Jones’ Locker
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#14

19.08.2011, 13:01

Das der Titel (auf Verlangen) herauszugeben ist ergibt sich aus § 371 BGB. Das "Entwerten" ist eine sinnlose Übung die sich, warum auch immer, eingebürgert hat.
Muupsi
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#15

19.08.2011, 13:02

@ BabyBen
Ich entwerte den Titel. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von mir auf jeder Seite einmal quer von oben bis unten durchgestrichen und "bezahlt" draufgeschrieben. Dann bekommt der Gegner/Schuldner noch ein kurzes Anschreiben, in welchem sinngemäß steht "nach Zahlung der Forderung erhalten Sie die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des Urteils/KFB für Ihre Unterlagen". Das scheint für manche vielleicht übertriebener Aufwand zu sein, aber, wie gesagt, ich bin für klare Verhältnisse. Wenn der Titel bezahlt ist, geht er entwertet an den Schuldner. So haben alle Klarheit.
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SonicEvil
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#16

19.08.2011, 13:06

Und wenn man den Strich nicht drauf macht und "Entwertet" oder "Bezahlt" drauf schreibt, bekommt man den Titel vom Gegenanwalt zurück mit der Bitte diesen zu entwerten...
Hat es ehrlich schon gegeben :D
BabyBen

#17

19.08.2011, 13:25

SonicEvil sag bloß :shock:
Muupsi
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#18

19.08.2011, 13:33

Wie Davy Jones’ Locker in Beitrag 14 schrieb: das Entwerten und Aushändigen der Titel hat sich halt so eingebürgert und dann muss es eben auch "richtig" gemacht werden :wink: Prinzipiell sollte der Gegner/Schuldner aber auch selbst in der Lage sein, seine Zahlung auf die titulierte Forderung belegen zu können - und das in Kombination mit dem ausgehändigten Titel (egal, ob durchgestrichen oder nicht) sollte Beleg genug für die Zahlung sein. Manche nehmen's eben sehr genau...
Mel1984
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#19

19.08.2011, 13:43

Ich würde der Gegenseite aber wenigstens mitteilen, dass euch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht vorliegt.
Muupsi
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#20

19.08.2011, 13:48

Wozu? Wenn es keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gibt, wird das schon seinen Grund haben. Es kann ja sein, dass keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (ist z. B. bei Urteilen auf Zustimmung zur Mieterhöhung so).
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