Fristen für den Berufungsbeklagten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

10.08.2011, 11:30

Hallo. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vertreten wir den Berufungsbeklagten. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt, PKH beantragt und nunmehr die Klage begründet. EIne PKH-Entscheidung liegt noch nicht vor.

Wir haben uns für den MA gemeldet und auch PKH beantragt, im Übrigen den Klageabweisungsantrag gestellt, aber in der Sache keine Begründung.

Heute haben wir die Klagebegründung der Gegenseite bekommen, aber uns wurden keine Fristen gesetzt. Wir wurden auch nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Müssen wir noch eine "Klageerwiderung" liefern? Ich bin allein im Büro und wir haben selten Berufungssachen. Vielleicht hat jemand mehr Erfahrung. Vielen Dank im voraus.
gkutes

#2

10.08.2011, 11:32

Sicher habt ihr die Berufungsbegründung bekommen. Eine Frist zur Berufungserwiderung wird euch vom Gericht sicher noch gestellt
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petzilein
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#3

10.08.2011, 11:41

Wenn keine Frist gesetzt wird, kann man auch keine notieren.
Das Gericht wird euch sicherlich noch eine Frist zur Berufungserwiderung setzen!!!
Liebe Grüße von der Petz

Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
gkutes

#4

10.08.2011, 11:49

Wenn keine Frist gesetzt wird, kann man auch keine notieren.
bei einem Urteil wird einem auch keine Frist gesetzt und man notiert eine :mrgreen:

also @samara, noch zur Ergänzung - es wird dir immer eine Frist gesetzt - 521 ZPO. Bis zu dieser Frist kannst du auch Anschlussberufung einlegen siehe 524 ZPO
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#5

10.08.2011, 12:40

gkutes hat geschrieben:
Wenn keine Frist gesetzt wird, kann man auch keine notieren.
bei einem Urteil wird einem auch keine Frist gesetzt und man notiert eine :mrgreen:

In einem Urteil ist aber eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt !!! :roll:
Liebe Grüße von der Petz

Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
gkutes

#6

10.08.2011, 12:57

in 9 von 10 Fällen habe ich hier keine Rechtsmittelbelehrung!

editiert im sinne der sachlichkeit
Zuletzt geändert von gkutes am 10.08.2011, 13:21, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

10.08.2011, 12:59

Hey Leute, was soll denn das Angemotze hier. :roll: Man kann doch auch normal und sachlich darüber diskutieren.
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(UNHEILIG)
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#8

10.08.2011, 13:01

petzilein, aber nicht jedem Urteil ist tatsächlich eine RM-Belehrung beigefügt :roll:
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#9

10.08.2011, 19:15

Nur so am Rande noch: Also entweder bekommt ihr noch eine Frist gesetzt oder es ist auch möglich, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und hat euch deshalb keine Frist gesetzt. Das war bei uns nämlich schon ab und an der Fall :wink: Also einfach abwarten.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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