PKH-Erstattung bei Verbung von zwei Akten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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FKentzler
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#1

09.08.2011, 11:12

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Wir haben für unseren Mandanten zwei Akten wegen jeweils eines Gerichtsverfahren bearbeitet. PkH wurde bewilligt. Nun ist es wie folgt, da die Akten verbunden worden sind müssen wir ja nur einen Antrag stellen. Es sind zwei Verfahrensgebühren angefallen (für jedes Verfahren). Am 16.12.2009 war ein Gerichtstermin. In diesem Gerichtstermin wurde der Verbund der Akten beschlossen. Nun ist meine Frage, ob die Terminsgebühr einmal oder zweimal anfällt. Wir haben in beiden Akten jeweils eine Ladung bekommen. Aber ich bin mir nicht sicher, da die Akten in diesem Termin verbunden worden sind. Kann mir jemand helfen? Gibt es hier eine Rechtsgrundlage für?

Vielen Dank.
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Adora Belle
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#2

09.08.2011, 11:17

Wenn nach Aufruf der Sache verbunden wurde, sind zwei gesonderte Terminsgebühren entstanden.
FKentzler
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#3

09.08.2011, 11:19

Mhh okay, danke. Steht das irgendwo? Mein Chef möchte gerne dazu eine Rechtsgrundlage haben.
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#4

09.08.2011, 11:28

Ähm. Da wären zum einen §§ 45, 48 zum Umfang der Beiordnung und des Vergütungsanspruchs. Dann noch § 15 Abs. 4. Und die Vorbemerkung 3 Abs. 3.

Solange die beiden Verfahren nicht verbunden sind, entstehen die Gebühren in beiden Verfahren. Dafür spricht schon, daß jeweils in beiden Verfahren geladen wurde. Wenn allerdings nur in einem der Verfahren aufgerufen wurde, und dann das andere ohne Aufruf hinzuverbunden und mitverhandelt wurde, könnte sich die Staatskasse querstellen. Ich würde die TG auf jeden Fall in beiden Verfahren beantragen.
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#5

09.08.2011, 11:30

Das kannst du u.a. im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 19. Auflage Nr. 3100 VV RVG Rdnr. 71 nachlesen...
FKentzler
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#6

09.08.2011, 11:30

:thx
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