Jeweilige Gebühr abhängig vom Auftrag - wo steht das?
Verfasst: 03.08.2011, 10:22
Hallo!
Ich habe hier folgenden arbeitsrechtlichen Fall:
Mandantin gab uns einen Klageauftrag. Mein Chef telefonierte zunächst mit dem Arbeitgeber der Mandantin und fertigte auch einen Schriftsatz an diesen an. Es kam nun zu einer Einigung, in der der Arbeitgeber bestimmte Beträge an unsere Mandantin zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch bisher nicht gezahlt, weshalb wir wahrscheinlich demnächst doch klagen werden.
Mein Chef möchte nun, dass ich mit der RSV abrechne. Meine Vorgängerin hat eine Kostenrechnung an diese geschickt, in der eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine Terminsgebühr enthalten war. Die RSV erkannte aber nicht, dass eine Terminsgebühr entstanden ist und hat dann den zu zahlenden Betrag entsprechend reduziert.
Dass eine Terminsgebühr in solch einer vorgerichtlichen Sache entstehen kann, habe ich inzwischen bestätigt bekommen (BGH Urteil v. 08.02.07, Az. IX ZR 215/05).
Nun stellt sich mir die Frage, ob eine Geschäftsgebühr dort angefallen ist. Nach dem, was ich gelernt habe, dürfte das nicht der Fall sein:
Immerhin richtet sich die Gebühr nach dem Auftrag des Mandanten. Und der Mandant hat uns immerhin einen Klageauftrag erteilt. Also ist damit zumindest die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 1 entstanden.
Aber wo steht denn, dass sich die Gebühr nach dem Auftrag richtet? Meinem Chef reicht es nicht aus, dass da in Nr. 3101 Ziff. 1 was von "Endigt der Auftrag, bevor..." steht.
Er meint, er wäre außergerichtlich tätig geworden und hätte entsprechend die Geschäftsgebühr verdient. Das war aber ja nicht unser Auftrag...? Es war doch dann seine eigene Entscheidung, eine vorgerichtliche Einigung erstmal in Angriff zu nehmen.
Könnt ihr mir irgendein Urteil oder Ähnliches nennen, wo steht, dass die Verfahrensgebühr schon mit Klageauftrag entsteht bzw. dass man sich mit diesem Auftrag schon im dritten Teil des VV befindet? Mein Chef will dafür einen Nachweis haben und ich finde unter juris.de einfach nichts...
Wäre super, wenn mir da jemand helfen könnte!
Liebe Grüße
Ich habe hier folgenden arbeitsrechtlichen Fall:
Mandantin gab uns einen Klageauftrag. Mein Chef telefonierte zunächst mit dem Arbeitgeber der Mandantin und fertigte auch einen Schriftsatz an diesen an. Es kam nun zu einer Einigung, in der der Arbeitgeber bestimmte Beträge an unsere Mandantin zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch bisher nicht gezahlt, weshalb wir wahrscheinlich demnächst doch klagen werden.
Mein Chef möchte nun, dass ich mit der RSV abrechne. Meine Vorgängerin hat eine Kostenrechnung an diese geschickt, in der eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine Terminsgebühr enthalten war. Die RSV erkannte aber nicht, dass eine Terminsgebühr entstanden ist und hat dann den zu zahlenden Betrag entsprechend reduziert.
Dass eine Terminsgebühr in solch einer vorgerichtlichen Sache entstehen kann, habe ich inzwischen bestätigt bekommen (BGH Urteil v. 08.02.07, Az. IX ZR 215/05).
Nun stellt sich mir die Frage, ob eine Geschäftsgebühr dort angefallen ist. Nach dem, was ich gelernt habe, dürfte das nicht der Fall sein:
Immerhin richtet sich die Gebühr nach dem Auftrag des Mandanten. Und der Mandant hat uns immerhin einen Klageauftrag erteilt. Also ist damit zumindest die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 1 entstanden.
Aber wo steht denn, dass sich die Gebühr nach dem Auftrag richtet? Meinem Chef reicht es nicht aus, dass da in Nr. 3101 Ziff. 1 was von "Endigt der Auftrag, bevor..." steht.
Er meint, er wäre außergerichtlich tätig geworden und hätte entsprechend die Geschäftsgebühr verdient. Das war aber ja nicht unser Auftrag...? Es war doch dann seine eigene Entscheidung, eine vorgerichtliche Einigung erstmal in Angriff zu nehmen.
Könnt ihr mir irgendein Urteil oder Ähnliches nennen, wo steht, dass die Verfahrensgebühr schon mit Klageauftrag entsteht bzw. dass man sich mit diesem Auftrag schon im dritten Teil des VV befindet? Mein Chef will dafür einen Nachweis haben und ich finde unter juris.de einfach nichts...
Wäre super, wenn mir da jemand helfen könnte!
Liebe Grüße